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High-Speed Oszilloskop
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) · Köln · Nordrhein-Westfalen · Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber
Angebote bis 29.06.2026, 10:00 Uhr (noch 19 Tage)
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Beschreibung
Einzelheiten und Details sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Ausschreibung für die Lieferung eines High-Speed Oszilloskops durch das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Kriterien für die Eignung sind in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
An application for review is only admissible if: - the applicant has notified the contracting authority of any breaches of procurement regulations recognised by it in the procurement procedure within 10 calendar days of becoming aware of them, - the applicant has notified the contracting authority of any breaches of procurement regulations that are recognisable on the basis of the contract notice the applicant has notified the contracting authority of violations of procurement regulations recognisable from the contract notice by no later than the expiry of the deadline for applications specified in the contract notice, - the applicant has notified the contracting authority of violations recognisable from the tender documents by no later than the expiry of the tender deadline, - no more than 15 calendar days have elapsed since receipt of the contracting authority's notification that it does not intend to remedy a complaint. An application for review is inadmissible if more than 15 calendar days have elapsed since receipt of the notification from the contracting authority that it does not intend to remedy a complaint (Section 160 (3) sentence 1 no. 4 GWB). An application for review is also inadmissible if the contract has been awarded before the awarding chamber has informed the contracting authority of the application for review (sections 168 (2) sentence 1, 169 (1) GWB). The contract may be awarded 15 calendar days after the bidder information has been sent in accordance with Section 134 (1) GWB. If the information is sent electronically or by fax, the deadline is reduced to 10 calendar days (Section 134 (2) GWB). The period begins on the day after the information is sent by the contracting authority; the day of receipt by the bidder and candidate concerned is irrelevant. The admissibility of an application for review also requires that the alleged breaches of procurement regulations have been notified within 10 calendar days of becoming known (Section 160 (3) sentence 1 no. 1 GWB). Violations of procurement regulations that are recognisable on the basis of the contract notice must be notified to the contracting authority no later than the expiry of the deadline for application or submission of tenders specified in the contract notice (Section 160 (3) sentence 1 no. 2 GWB). Violations of procurement regulations that are only recognisable in the tender documents must be reported to the contracting authority no later than the expiry of the deadline for submitting applications or tenders (Section 160 (3) sentence 1 no. 3 GWB). Ein Antrag auf Nachprüfung ist nur zulässig, wenn: - der Antragsteller den Auftraggeber auf von ihm im Vergabeverfahren erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bekanntwerden hingewiesen hat, - der Antragsteller den Auftraggeber auf aus der Bekanntmachung erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften hingewiesen hat der Antragsteller den Auftraggeber auf aus der Bekanntmachung erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Antragsfrist hingewiesen hat, - der Antragsteller den öffentlichen Auftraggeber spätestens bis zum Ablauf der Ausschreibungsfrist auf Verstöße hingewiesen hat, die aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind, - seit dem Eingang der Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, nicht mehr als 15 Kalendertage verstrichen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn seit dem Zugang der Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist auch unzulässig, wenn der Auftrag vergeben worden ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Nachprüfungsantrag informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Der Zuschlag kann 15 Kalendertage nach Übersendung der Bieterinformationen gemäß § 134 Abs. 1 GWB erteilt werden. Wird die Information elektronisch oder per Fax übermittelt, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationen durch den öffentlichen Auftraggeber; der Tag des Eingangs bei dem betreffenden Bieter und Bewerber ist unerheblich. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die behaupteten Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bekanntwerden gerügt worden sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen dem Auftraggeber spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe mitgeteilt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften, die nur in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen dem Auftraggeber spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist mitgeteilt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
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