Aufhebung des Vergabeverfahrens
Die Aufhebung beendet ein Vergabeverfahren vorzeitig ohne Zuschlagserteilung — sie ist nur aus bestimmten gesetzlich definierten Gründen zulässig.
Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens bedeutet, dass das Verfahren ohne Zuschlagserteilung beendet wird. Im Oberschwellenbereich ist die Aufhebung nur aus gesetzlich definierten Gründen zulässig (§ 63 VgV).
Zulässige Gründe
Kein geeignetes Angebot: Wenn kein Angebot eingegangen ist oder kein Angebot die Eignungs- oder Mindestanforderungen erfüllt. Grundlegende Änderung: Wenn sich die Grundlagen des Verfahrens wesentlich geändert haben. Kein wirtschaftliches Ergebnis: Wenn die Preise deutlich über dem geschätzten Auftragswert liegen. Sonstige schwerwiegende Gründe: Z.B. schwere Verfahrensfehler.
Rechtsfolgen
Bei einer rechtmäßigen Aufhebung haben die Bieter keinen Anspruch auf Zuschlagserteilung, aber auch keinen Schadensersatzanspruch (außer für die Kosten der Angebotserstellung in besonderen Fällen). Bei einer rechtswidrigen Aufhebung können Bieter Schadensersatzansprüche geltend machen.
Informationspflicht
Der Auftraggeber muss alle Bieter unverzüglich über die Aufhebung und deren Gründe informieren. Diese Information muss so detailliert sein, dass die Bieter prüfen können, ob die Aufhebung rechtmäßig ist.
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