Billigstbieter
Das Billigstbieterprinzip bedeutet, dass der Zuschlag ausschließlich auf das preislich günstigste Angebot erteilt wird — ohne Berücksichtigung qualitativer Kriterien.
Beim Billigstbieterprinzip ist der Preis das alleinige Zuschlagskriterium. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag, sofern es die Eignungsanforderungen und die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt.
Zulässigkeit
Das Billigstbieterprinzip ist vergaberechtlich zulässig, wenn der Auftragsgegenstand hinreichend standardisiert ist und die Qualität durch die Leistungsbeschreibung vollständig definiert wird. Beispiele: Standardmaterialien, Commodities, klar definierte Standarddienstleistungen.
Kritik
Das Billigstbieterprinzip steht in der Kritik, weil es einen ruinösen Preiswettbewerb fördern kann, Qualität und Innovation nicht belohnt, und zu Dumpingpreisen und schlechter Leistungsqualität führen kann. Die EU-Vergaberichtlinien fördern daher das Bestbieterprinzip als Regelfall.
Unangemessen niedrige Angebote
Liegt ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber das Angebot aufklären (§ 60 VgV). Der Bieter muss erklären, wie er den Preis kalkuliert hat. Kann er die Preisgestaltung nicht plausibel machen, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Dies schützt vor Dumpingangeboten.
Praxisrelevanz
Trotz der Kritik wird das Billigstbieterprinzip in der Praxis immer noch häufig angewendet — insbesondere bei einfachen Lieferaufträgen und im Unterschwellenbereich. Bieter sollten bei reiner Preiswertung ihre Kalkulation besonders scharf prüfen und Risikopuffer einplanen.
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