De-minimis-Regel
Die De-minimis-Regelung befreit Kleinstaufträge von den formalen Vergabevorschriften und ermöglicht eine formlose Beschaffung.
Die De-minimis-Regel (von lat. „de minimis non curat lex" — das Gesetz kümmert sich nicht um Kleinigkeiten) ermöglicht öffentlichen Auftraggebern, Aufträge unterhalb bestimmter Wertgrenzen ohne formales Vergabeverfahren zu vergeben.
Wertgrenzen
Die konkreten Wertgrenzen variieren je nach Regelungsebene (Bund, Land, Kommune) und Auftragsart. Typische Grenzen für die Direktvergabe liegen bei 1.000 EUR netto (UVgO) bis 5.000 EUR netto (einige Bundesländer). Für die freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe gelten höhere Grenzen.
Grundsätze
Auch bei De-minimis-Vergaben gelten die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Auftraggeber muss nachweisen können, dass der gezahlte Preis marktgerecht ist. Eine reine Bevorzugung ohne sachlichen Grund ist unzulässig.
Missbrauchsgrenzen
Die Aufteilung eines Gesamtauftrags in mehrere Kleinstaufträge zur Umgehung der Vergabevorschriften (Auftragssplitting) ist verboten. Wenn gleichartige Leistungen regelmäßig beschafft werden, ist der Gesamtwert über den relevanten Zeitraum maßgeblich.
Praxisrelevanz
De-minimis-Vergaben machen mengenmäßig einen großen Teil aller öffentlichen Beschaffungen aus, sind aber wertmäßig gering. Für Unternehmen sind sie interessant, wenn sie regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu öffentlichen Auftraggebern aufbauen wollen.
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