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Eignungsleihe

Bei der Eignungsleihe stützt sich ein Bieter auf die Kapazitäten anderer Unternehmen, um die Eignungsanforderungen eines Vergabeverfahrens zu erfüllen.

Die Eignungsleihe (§ 47 VgV) ermöglicht es Unternehmen, die Eignungsanforderungen eines Vergabeverfahrens nicht allein, sondern mit Hilfe anderer Unternehmen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit.

Voraussetzungen

Der Bieter muss nachweisen, dass ihm die Mittel des anderen Unternehmens (Eignungsverleiher) tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies geschieht durch eine Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers. Zudem muss der Eignungsverleiher selbst die an ihn gestellten Eignungsanforderungen erfüllen und darf keine Ausschlussgründe aufweisen.

Einschränkungen

Die Eignungsleihe unterliegt bestimmten Grenzen. Bei der beruflichen Erfahrung (Referenzen) ist sie nur zulässig, wenn der Eignungsverleiher die Leistung auch tatsächlich erbringt. Der Auftraggeber kann zudem die Eignungsleihe für besondere Anforderungen (z.B. Berufszulassungen) einschränken.

Praktische Bedeutung

Die Eignungsleihe ist ein wichtiges Instrument für KMU, die allein nicht alle Eignungsanforderungen großer Ausschreibungen erfüllen können. Sie ermöglicht den Zugang zu Vergabeverfahren, die sonst nur für größere Unternehmen offenstünden. In der Praxis kommt die Eignungsleihe besonders häufig bei Umsatz- und Referenzanforderungen vor.

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