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Interessenbekundungsverfahren

Ein Interessenbekundungsverfahren prüft vorab, ob private Unternehmen eine Leistung wirtschaftlicher erbringen können als der öffentliche Auftraggeber selbst.

Das Interessenbekundungsverfahren (IBV) dient der Markterkundung: Bevor ein öffentlicher Auftraggeber eine Leistung selbst erbringt oder an eine eigene Einrichtung vergibt, prüft er durch ein IBV, ob private Unternehmen die Leistung wirtschaftlicher erbringen können.

Rechtliche Grundlage

Das Interessenbekundungsverfahren ist in § 7 Abs. 2 BHO (Bundeshaushaltsordnung) und den entsprechenden Landeshaushaltsordnungen verankert. Es ist kein Vergabeverfahren im eigentlichen Sinne, sondern ein vorgelagertes Erkundungsverfahren.

Ablauf

Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er die geplante Leistung beschreibt und Unternehmen auffordert, ihr Interesse zu bekunden. Die eingegangenen Interessenbekundungen werden ausgewertet. Ergibt die Auswertung, dass eine private Leistungserbringung wirtschaftlicher ist, folgt ein reguläres Vergabeverfahren.

Abgrenzung zur Vorinformation

Das Interessenbekundungsverfahren ist nicht mit der vergaberechtlichen Vorinformation (Prior Information Notice) zu verwechseln. Die Vorinformation informiert über ein beabsichtigtes Vergabeverfahren, das IBV prüft, ob überhaupt ein Vergabeverfahren durchgeführt werden soll.

Praktische Bedeutung

Das IBV ist besonders relevant bei Privatisierungsentscheidungen und bei der Frage, ob eine Leistung durch Eigenpersonal oder externe Dienstleister erbracht werden soll. Für Unternehmen bietet es die Chance, frühzeitig auf Beschaffungsvorhaben aufmerksam zu werden.

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