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Offenes Verfahren

Das offene Verfahren ist die Standardverfahrensart im EU-Vergaberecht, bei der jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann.

Das offene Verfahren ist das Regelverfahren im Oberschwellenbereich und zeichnet sich durch den größtmöglichen Wettbewerb aus. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot einreichen — es gibt keinen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.

Ablauf

Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung (im TED und auf nationalen Plattformen) und stellt die Vergabeunterlagen elektronisch zur Verfügung. Unternehmen laden die Unterlagen herunter, erstellen ihr Angebot und reichen es fristgerecht ein. Der Auftraggeber prüft die Eignung und wertet die Angebote.

Fristen

Die Mindestfrist für die Angebotsabgabe beträgt 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Bei elektronischer Einreichung kann sie auf 25 Tage verkürzt werden. Wurde eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Frist auf 15 Tage reduziert werden.

Vor- und Nachteile

Der Vorteil für Bieter: Jeder kann teilnehmen, es gibt keine Vorauswahl. Der Nachteil: Bei attraktiven Ausschreibungen kann die Zahl der Angebote sehr hoch sein, was den Aufwand für Bieter und Vergabestelle gleichermaßen erhöht. Verhandlungen über den Angebotsinhalt sind nicht zulässig.

Abgrenzung

Im Unterschwellenbereich entspricht die „öffentliche Ausschreibung" dem offenen Verfahren. Im Sektorenbereich (SektVO) ist das offene Verfahren ebenfalls zulässig, wird aber seltener genutzt als das Verhandlungsverfahren.

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