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Schwellenwert

Schwellenwerte sind die gesetzlich festgelegten Auftragswerte, ab denen eine EU-weite Ausschreibungspflicht besteht.

Schwellenwerte bestimmen, ob ein öffentlicher Auftrag nach EU-Vergaberecht (Oberschwellenbereich) oder nach nationalem Vergaberecht (Unterschwellenbereich) vergeben wird. Die Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre angepasst.

Aktuelle Schwellenwerte (2024–2025)

Klassische Auftraggeber: Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 EUR (Bund) bzw. 221.000 EUR (Länder/Kommunen); Bauleistungen: 5.538.000 EUR. Sektorenauftraggeber: Liefer- und Dienstleistungen: 443.000 EUR; Bauleistungen: 5.538.000 EUR. Konzessionen: 5.538.000 EUR.

Berechnung

Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer. Bei Rahmenvereinbarungen ist das Gesamtvolumen anzusetzen, bei Losen die Summe aller Lose. Eine Aufteilung zur Umgehung der Schwellenwerte (Splitting) ist verboten.

Konsequenzen bei Überschreitung

Oberhalb der Schwellenwerte gelten strengere Regeln: EU-weite Bekanntmachung (TED), längere Fristen, formalisierte Verfahren (VgV, VOB/A Abschnitt 2, SektVO) und der Rechtsschutz über Vergabekammern. Der Aufwand steigt erheblich — sowohl für Auftraggeber als auch für Bieter.

Bedeutung für die Praxis

Die Schwellenwerte bestimmen das „Spielfeld": Unterhalb gelten einfachere Regeln mit kürzeren Fristen und geringerem Formalisierungsgrad. Für Bieter ist es wichtig zu wissen, welcher Bereich betroffen ist, da sich die Teilnahmevoraussetzungen und Rechtsschutzmöglichkeiten fundamental unterscheiden.

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