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Zuschlag

Der Zuschlag ist die rechtsverbindliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und begründet den Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter.

Der Zuschlag ist der zentrale Rechtsakt im Vergabeverfahren: Durch die Zuschlagserteilung nimmt der Auftraggeber das Angebot des Bieters an und der Vertrag kommt zustande. Der Zuschlag muss innerhalb der Bindefrist auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden.

Vorabinformation

Im Oberschwellenbereich muss der Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung alle unterlegenen Bieter informieren (§ 134 GWB). Die Information muss den Namen des vorgesehenen Zuschlagsempfängers und die Gründe für die Nichtberücksichtigung enthalten. Erst nach Ablauf einer Wartefrist (10 bzw. 15 Tage) darf der Zuschlag erteilt werden.

Form

Der Zuschlag bedarf keiner besonderen Form — er erfolgt durch Mitteilung an den Bieter, dass sein Angebot angenommen wird. In der Praxis erfolgt die Mitteilung schriftlich über die Vergabeplattform. Mit Zugang der Zuschlagsmitteilung kommt der Vertrag zustande.

Unwirksamkeit

Ein Zuschlag kann unwirksam sein, wenn er ohne die vorgeschriebene Vorabinformation erteilt wurde (De-facto-Vergabe), wenn ein Nachprüfungsverfahren anhängig war oder wenn schwerwiegende Vergaberechtsverstöße vorliegen. Die Unwirksamkeit muss innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis gerügt werden.

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