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Zuschlagsfrist

Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber den Zuschlag erteilen muss — sie entspricht in der Praxis der Bindefrist der Bieter.

Die Zuschlagsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber die Angebote auswerten und den Zuschlag erteilen soll. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der Bindefrist der Bieter: Der Auftraggeber kann den Zuschlag nur erteilen, solange die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

Festlegung

Die Zuschlagsfrist wird in den Vergabeunterlagen festgelegt und sollte realistisch bemessen sein. Sie muss ausreichen, um die Angebote sorgfältig zu prüfen, Aufklärungsgespräche zu führen und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren. Eine zu kurze Frist kann zu Fehlern führen, eine zu lange Frist belastet die Bieter.

Informationspflicht

Im Oberschwellenbereich muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter mindestens 10 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung) bzw. 15 Kalendertage (bei Brief) vor der Zuschlagserteilung über die beabsichtigte Vergabeentscheidung informieren (§ 134 GWB). Diese Informationspflicht (Vorabinformation) dient dem Rechtsschutz der Bieter.

Folgen des Fristablaufs

Läuft die Zuschlagsfrist ab, ohne dass der Zuschlag erteilt wurde, muss der Auftraggeber die Bieter um Fristverlängerung bitten oder das Verfahren aufheben. Ein Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist ist unwirksam, wenn der Bieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

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