DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Überarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (optional Vorbereitung der Vergabe) für den Bahnhof Zossen mit zusätzlicher Bahnsteigkante sowie Erstellung der Vorentwurfsplanung (optional Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie Vorbereitung der Vergabe) für ein ESTW-A im Bahnhof Zossen
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Gesucht werden Planungsleistungen für den Umbau des Bahnhofs Zossen im Rahmen des Projekts ABS Berlin-Dresden.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
CON-0001
Preiseinschätzung
Basierend auf 602 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
18 Veröffentlichungen
- 05.03.2026 NT 73 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten hätte zu erheblichen Kosten- und Abstimmungsaufwand geführt, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 21.07.2025 NT 65 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden. NT 66 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden. NT 68 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden.
- 18.06.2025 NT 64 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden.
- 04.03.2025 NT 63 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Diese zusätzlichen Leistungen stehen im direkten technischen Zusammenhang zu dem bereits erbrachten Leistungsumfang.
- 07.02.2024 Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der Kostenplanung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 01.02.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 01.02.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 31.01.2024 Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der Kostenplanung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 31.01.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 29.01.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 29.01.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 29.01.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 29.01.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 29.01.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 26.01.2024 Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 19.01.2024 Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Bauausführung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten. aktuell
- 18.01.2024 Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Bauausführung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 17.01.2024 Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der Kostenplanung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
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