AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Geräte zur fotooptischen Poltervermessung (Leasing)
Stammdaten
- Auftraggeber
- ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts, Erfurt
- Veröffentlicht
- 06.03.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 77200000 — Landwirtschaft, Forst, Gartenbau
- Branche
- Forstwirtschaft & Landwirtschaft
- Zuschlagswert
- 1.044.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Zum Ende März 2025 laufen Leasingverträge über vom AG verwendete Geräte für die fotooptische Holzvermessung aus. Gegenstand des mit Wirkung ab 01.04.2025 neu abzuschließenden Vertrages ist es, dem AG die Hard- und Software für die fotooptische Vermessung von Holzstapeln (Polter) im Wald und auf Freiflächen (z.B. Lagerplätze oder Wiesen) incl. Datenaustauschmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Es werden 5 einsatzfähige Geräte benötigt, die für den vorgesehenen Einsatz nachweislich einzeln geeicht sein müssen. Die Eichung muss gemäß des „Merkblatts für die Prüfung von Fotooptischen Messsystemen zur Holzvermessung" der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 30.04.2015 in einem deutschen Eichamt durchgeführt sein. Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr mit der Option auf maximal dreimalige Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr. In den Folgejahren hat der Auftragnehmer ebenfalls bis zu 5 Geräte bereitzustellen. Darüber hinaus behält sich der AG während der Gesamtlaufzeit des Vertrages ein einseitiges Optionsrecht für bis zu drei Zusatzgeräte für unvorhergesehene Ereignisse vor, welche bei Bedarf abgerufen werden können und auf FM-Basis abzurechnen sind.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2025
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Auftrag vergeben
- Vertragsabschluss
- 06.03.2025
- Zuschlagsentscheidung
- 05.03.2025
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 17.02.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Freistaates Thüringen, Weimar
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.