AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.04.2026 01:27 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/014a89fb-a80e-4576-89fa-fced6ee37e8f/

Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den öffentlich geförderten Aufbau und Betrieb eines Gigabitnetzes nach § 5 Gigabit-Rahmenregelung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13.11.2020.

Notice-ID: 014a89fb-a80e-4576-89fa-fced6ee37e8f · Procedure-ID: 301d877f-d5c9-4b25-a846-87a004978e7a

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Stammdaten

Auftraggeber
Gemeinde Stötten am Auerberg, Stötten am Auerberg
Veröffentlicht
17.04.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
64210000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
Telekommunikation
Rechtsgrundlage
Konzessionsrichtlinie

Beschreibung

Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau und Betrieb eines Gigabitnetzes gemäß dieser Ausschreibungsbekanntmachung, insbesondere der Karte zur Darstellung der Projektgebiete / Erschließungsgebiete, im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 31.03.2023 inkl. der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Nebenbestimmungen.

Vertragslaufzeit

Periode
2555 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).