Ersatzneubau Brücke "Altenburger Straße" (BW09) in Borna
Stadt Borna · Borna · Sachsen
Beschreibung
Ersatzneubau Brücke "Altenburger Straße" (BW09) in Borna
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ersatzneubau einer Brücke (Altenburger Straße BW09) in Borna als Infrastrukturprojekt mit Dienstleistungscharakter.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV i.V. § 74 VgV und § 97 ff. GWB durchgeführt. Ziel ist die Zuschlagserteilung der losweisen Leistungsbilder gemäß §§ 45 ff. HOAI (Verkehrsanlagen), §§ 41 ff. HOAI (Ingenieurbauwerke) sowie §§ 49 ff. HOAI (Tragwerksplanung) für die Planung und Umsetzung des kommunalen Bauvorhabens „Ersatzneubau Brücke „Altenburger Straße“ (BW09)“. Teilnahmeanträge bzw. Angebote können für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose eingereicht werden. Von den Planungsbüros, welche sich für das Verhandlungsverfahren empfehlen, wird erwartet, dass sie mit der Realisierung kommunaler Vorhaben im Straßen- und Brückenbau vertraut sind sowie einschlägige Erfahrungen in der Durchführung von Bauvorhaben in direktem Zusammenhang mit Bahnanlagen vorweisen können. Daher wird seitens des Auslobers auch von prinzipiellen Erläuterungen zum Bauwerk abgesehen und es wird nur auf die Punkte hingewiesen, die dem Bauherrn wichtig und für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Im Zuge der Planung ist die DB AG von Beginn an einzubinden, um alle Zwangspunkte in Zusammenhang mit der Überquerung der mit Oberleitungen elektrifizierten Bahnanlage in der Planung und Umsetzung zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere der betrieblichen Randbedingungen des Bahnverkehrs inklusive der notwendigen Sperrpausen. Im Rahmen der HOAI-Grundleistungen in den Leistungsphasen 1 und 2 sollen folgende Umsetzungsvarianten untersucht werden: Standort: 1. Bau am Standort mit Umleitung des Verkehrs, ggf. Behelfsbrücke; 2. Bau in unmittelbarer Nähe zum vorh. Bauwerk, das während der Bauzeit als Behelfsbrücke dient Bauweise: 1. Einfeldriges Bauwerk, 2. Zweifeldriges Bauwerk; Gründung: 1. Tiefgründung, 2. Flachgründung. Die Variantenuntersuchung erfolgt ergebnisoffen. Im Zuge der Variantenbetrachtung ist zu untersuchen, ob das Projekt als vollständiger Ersatzneubau oder unter Nutzung vorhandener Bauteile (z.B. Gründung) realisiert wird. Es ist zu berücksichtigen, dass während der Bauausführung eine Behelfslösung zur Umleitung des Verkehrs in Abstimmung mit dem Auftraggeber und allen betroffenen Projektbeteiligten zu entwickeln ist. Im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist zudem die Aufgabenstellung für ein Baugrundgutachten mit Gründungsempfehlung sowie für eine Entwurfsvermessung mit 3 Festpunkten für weitere Vermessungsleistungen zu formulieren, welche dann im Zuge der Planung. Weitere Angaben bzw. eine Detaillierung des Vorhabens findet sich in der Anlage A. Die Planung ist zwingend auf eine funktional optimierte und wirtschaftliche Lösung abzustellen, die mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen seitens der Planenden zu verifizieren sind. Vorzusehen sind regelmäßige, mindestens 14-tägige Planungsberatungen sowie Abstimmungen mit verschiedenen Behörden und Bewilligungsstellen. Die Teilnahme des Projektleiters bzw. stellvertretenden Projektleiters ist abzusichern. Die Teilnahme an den Terminen wird nicht gesondert vergütet. Bei der Realisierung des Bauvorhabens werden im Weiteren hohe Anforderungen zur terminlichen Abwicklung und den Umgang mit Fördergeldern gestellt. Die Koordination der Fachplaner, der am Bau beteiligten Baufirmen und Behörden erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Kostenansatz beziffert vorläufige Baukosten der Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276 von rund 3,750 Mio. Euro netto, die Kosten sind im Rahmen der Planungsfortschreibung zu konkretisieren. Der Auftragnehmer hat seine Planung auf den bezifferten Kostenrahmen auszurichten. Sofern erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Rahmen überschritten wird, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Kostenermittlung ist fortlaufend nach DIN 276 sowie zusätzlich nach AKVS zu strukturieren. Die Kostenermittlung nach AKVS dient dabei ausschließlich der haushalterischen und förderrechtlichen Kostenverfolgung und ist nicht Grundlage der Honorarermittlung.“
3–5 Bewerber zugelassen · sukzessive Reduktion möglich · Zuschlag ohne Verhandlung möglich
§§1 ff. GWB und § 1ff. VgV
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.510 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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