AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 09.04.2026 09:55 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/05f39de7-36d0-4220-87c2-4af7396e44b4/

Markterkundung gemäß § 28 VgV: Unterstützung bei der BI-Entwicklung im SQL-Server-Bereich

Notice-ID: 05f39de7-36d0-4220-87c2-4af7396e44b4

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Stammdaten

Auftraggeber
Deutsche Bundesbank, Zentralbereich Beschaffungen, Frankfurt am Main
Veröffentlicht
05.12.2025
Notice-Typ
Vorinformation
CPV-Code
72266000
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
32014L0024

Beschreibung

Markterkundung - freiwillige Vorinformation - Keine Auftragsbekanntmachung Gegenstand dieser Markterkundung ist der Erkenntnisgewinn über am Markt verfügbare Dienstleistungen im Bereich der BI-Entwicklung für SQL-Server zu erhalten. Im Rahmen einer Markterkundung gemäß § 28 VgV beabsichtigen wir, einen Überblick über die marktüblichen Preise und Konditionen für Dienstleistungen im Bereich der BI-Entwicklung für SQL-Server zu erhalten. Ziel ist es, auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse eine fundierte Grundlage für die Ausschreibung eines neuen Vertrages zu schaffen. Bis zum 30.01.2026 können Sie sich unter Angabe des Betreffs "25-2000074292 Markterkundung Dienstleistungen im Bereich der BI-Entwicklung für SQL-Server über die E-Mail-Adresse markterkundung-sql-bi@bundesbank.de an den Bereich "Daten und Statistik" wenden. Die Vereinbarung von Gesprächen erfolgt bilateral im Zeitraum vom 12.12.2025 bis 30.01.2026 11 Uhr.

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Deutsche Bundesbank, Zentralbereich Beschaffungen, Frankfurt am Main

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).