AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/deeplink/subproject/6d0a80a7-c340-40f5-8d95-cbac3934a4a3) · Abgerufen am 24.09.2026 03:10 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/0efb60c9-1190-4d57-8505-d55fec8e9b09/

Rahmenvereinbarung Videoschienen für SPZ

Notice-ID: 0efb60c9-1190-4d57-8505-d55fec8e9b09 · Procedure-ID: 7baa8102-32cc-4ae0-9086-160fb44a5849

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Stammdaten

Auftraggeber
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16), Frankfurt Main
Veröffentlicht
16.01.2026
Frist (Submission)
16.02.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
38540000 — Labor-, optische und Präzisionsgeräte
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Die DB InfraGO AG beabsichtigt, Videoinspektionssysteme (Videoschienen) für Schienenprüfzüge (SPZ) zu beschaffen. Ziel ist die kontinuierliche Überwachung und Analyse der Schieneninfrastruktur während der Fahrt zur frühzeitigen Erkennung von Instandhaltungsbedarfen und zur Erhöhung der Zuverlässigkeit des Bahnverkehrs. Die Lieferung umfasst die betriebsbereite Ausstattung der Prüfzüge mit den nötigen Sensorsystemen sowie die automatisierte Datenauswertung.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.07.2026
Ende
30.06.2031
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).