AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 22:58 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/19612318/

Markterkundung § 20 UVgO - Max Planck Schools Day

Notice-ID: 19612318

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Stammdaten

Auftraggeber
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Generalverwaltung
Veröffentlicht
07.03.2023
Notice-Typ
Ausschreibung
CPV-Code
79952000-2 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Kultur & Veranstaltungen
Rechtsgrundlage
UVgO (Unterschwelle)

Beschreibung

Der Auftraggeber führt diese Markterkundung zur Vorbereitung einer Auftragsvergabe durch. Dabei sollen interessierte und geeignete Marktteilnehmer identifiziert werden, die in der Lage sind, die anspruchsvolle Veranstaltung des Max Planck Schools Day kurzfristig und entsprechend der Vorgaben der Max-Planck-Gesellschaft zu planen und vollumfänglich umzusetzen. Daher bittet der Auftraggeber interessierte Unternehmen um Übermittlung einer formlosen, schriftlichen Interessensanmeldung per E-Mail bis spätestens Freitag, den 17.03.2023, um 24:00 Uhr an: vergabe@gv.mpg.de Dabei sind unbedingt folgende Unterlagen einzureichen: Kontaktdaten Referenzen kurze Vorstellung Ihres Unternehmens Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument. Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich nicht um die Einleitung eines formellen Vergabeverfahrens, sondern um eine freiwillige vorgelagerte Markterkundung. Es stehen keine Vergabeunterlagen zum Herunterladen zur Verfügung. Es entsteht kein Rechtsanspruch auf die tatsächliche Beteiligung an dem sich später anschließendem Vergabeverfahren. Eventorganisation, Veranstaltung, Veranstaltungsagentur, Agentur für Veranstaltungen

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).