AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 19.06.2026 01:43 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/19ea8fb6-7b03-40cd-9be4-bf0331c4469b/

Rahmenvertrag Microsoft-Produkte

Notice-ID: 19ea8fb6-7b03-40cd-9be4-bf0331c4469b · Procedure-ID: c6f9c0ec-d0f0-4a55-be72-f3dbcc1b6ea6

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Stammdaten

Auftraggeber
GKV-Spitzenverband, Berlin
Veröffentlicht
26.07.2024
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
72268000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Auftragsvolumen (Rahmen)
3.400.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Der Auftraggeber plant mit diesem Vergabeverfahren, seinen Bedarf an Software-Produkten der Firma Microsoft zu decken. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem Handelspartner, die Weiterführung der Konditionenverträge, die nahtlose Fortführung der Software Assurance und die zukünftige Bestellung weiterer Produktlizenzen des Lizenzgebers Microsoft. Weiterhin hat der Auftragnehmer die erforderlichen beratenden und unterstützenden Dienstleistungen hinsichtlich einer kontinuierlichen Optimierung der angewandten Lizenzmodelle sowie der Beratung in Bezug auf Zahlungsmodelle und weiterer Leistungen im Rahmen der „Software Assurance“ zu erbringen. Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen und der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Vergabe-Status

Auftragnehmer
SoftwareONE Deutschland GmbH

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).