AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/1ff5c6eb-60d8-48dd-bfcc-3a0d3cbf6809) · Abgerufen am 14.08.2026 02:37 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/1ff5c6eb-60d8-48dd-bfcc-3a0d3cbf6809/

RV Versorgung mit apotheken- und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln für die JVAen in M-V

Notice-ID: 1ff5c6eb-60d8-48dd-bfcc-3a0d3cbf6809 · Procedure-ID: 0c6f1881-38db-40ed-b6ea-a8be249e33c9

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Stammdaten

Auftraggeber
Landesamt für innere Verwaltung M-V, Abteilung Beschaffung/Dienstleistungen, Schwerin
Veröffentlicht
12.08.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
33600000 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Auftragsvolumen (Rahmen)
960.634 €
Rahmen-Maximum
1.050.394 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit apotheken- und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln für die Justizvollzugsanstalten in Mecklenburg-Vorpommern für die maximale Laufzeit von vier Jahren ab 01.10.2026

Lose

4 Lose.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.10.2026
Ende
30.09.2030
Verlängerungsoption
bis zu 3× verlängerbar

Vergabe-Status

Auftragnehmer (2)
antares-apotheke Pharma Service e. K. · Apotheke am Kreiskrankenhaus
Vertragsabschluss
07.08.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Die Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Schwerin

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (2)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).