AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Stadt Reinheim -Erneuerung der Enthärtungsanlage (Verfahrenstechnik)-
Stammdaten
- Auftraggeber
- Magistrat der Stadt Reinheim, Reinheim
- Veröffentlicht
- 29.05.2026
- Frist (Submission)
- 29.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45232430 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 2.884.208 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
VT-Umbau und Erneuerung der Anlage Die Aufbereitungsleistung des Wasserwerks soll erhöht werden. Die Besonderheit dabei ist, dass das Wasserwerk während des gesamten Umbaus in Betrieb bleiben muss. Ausfallzeiten sind nur nach Absprache und zu festgelegten Zeitpunkten möglich. Hierbei sind folgende Leistungen zu erbringen: 1. Zur Leistungssteigerung der Aufbereitung wird im 1. OG eine Ultrafiltration installiert. Zusätzlich wird die dafür benötigte Umgebung geschaffen. Hierzu zählen eine chemische Versorgung mit Spülmittel sowie ein CIP-Behälter mit Rührwerk. 2. Im 1. OG muss eine physikalische Entsäuerungsanlage installiert werden. 3. Zur Verbesserung der Versorgung wird ein zweiter Trinkwasserspeicher im Bestand errichtet. Damit er während der Umbauphase zur Verfügung steht, muss dieser einzeln desinfiziert werden. So kann auch die erste Trinkwasserkammer saniert werden. Im Zuge der Sanierung werden einige Mauerdurchführungen überflüssig. Diese müssen anschließend verschlossen werden. 4. Im Zuge der Sanierung wird die bestehende Rohrinstallation nach und nach ersetzt und dabei entsprechend dem Umbaukonzept verändert.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.10.2026
- Ende
- 17.08.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 67 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 29.06.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.