DigitalPakt dBIR: Digitale Klassenzimmer und integrierte Fachunterrichtsräume an Schulen. Modernisierung des Beruflichen Zentrums Starnberg, Von-der-Tann-Str. 28 - Infrastruktur ELT/FMT/LAN: Staatliches Berufliches Zentrum Starnberg
Landkreis Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Im Rahmen des Förderprogramms DigitalPakt - dBIR werden Bauleistungen an den landkreiseigenen Schulen zur Herstellung der Infrastruktur ELT/FMT/LAN benötigt. Die Modernisierung betrifft u.a. die Schule "Staatliches Berufliches Zentrum Starnberg, Von-der-Tann-Str. 28, 82319 Starnberg". Für die Anpassungsarbeiten der bestehenden Installationen, dem Ausgleich der ungeraden Wände sowie zusätzlichen Mehraufwendungen im Bestand sind zusätzliche Stundenlohnarbeiten notwendig (Regiearbeiten). Die Demontagearbeiten der bestehenden Anlagen waren umfangreicher als vorgesehen. Dementsprechend mussten mehr Vorleistungen wie Freischaltungen von Verteilern und Sicherungsabgängen, Zuordnen von Bestandsleitungen sowie mehr Demontagen von Verteilern, Stahlkonstruktionen, Installationsgeräten durchgeführt werden. Diese Positionen stellen Massenmehrungen der ausgeschriebenen Positionen dar.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Bauleistungen zur Herstellung der ELT/FMT/LAN-Infrastruktur an Schulen im Rahmen des DigitalPakts.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.742 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
6 Veröffentlichungen
- 12.11.2025 Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (z. B. Für die Anpassungsarbeiten der bestehenden Installationen, dem Ausgleich der ungeraden Wände sowie zusätzlichen Mehraufwendungen im Bestand, Massenmehrungen). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Änderungsarbeiten vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen (siehe Benennung der Änderung) zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Änderungen konnten im Rahmen der Planung nicht vorhergesehen werden. Es war von der Planung von einer niedrigeren Anzahl von Demontagearbeiten ausgegangen worden. Es handelt sich um Massenmehrungen, die durch nicht vorhersehbare technische Anforderungen entstanden sind. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Die Ausführung war so geplant, dass die Arbeiten durchgeführt werden könnten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um das Gewerk Infrastruktur ELT/FMT/LAN handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.102.176,94 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 53.480,90 EUR (brutto). aktuell
- 11.11.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Im Zuge der Installationsarbeiten mussten bestehende Installationen, hier Lautsprecher der ELA-Anlage demontiert werden. Die bestehende Verkabelung wurde erhalten und für den Wiederanschluss neuer Lautsprecher vorbereitet. Die angedachte Installation der neuen Lautsprecher und Inbetriebnahme durch die Rahmenvertragsfirma konnte nicht erfolgen. Die Installationsarbeiten sollen deshalb durch die ausführende Firma erfolgen. Die Installateure sind aufgrund ihrer bisherigen Installationen sehr ortskundig. Sie sind ebenfalls erfahren in ELA-Anlagen. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf nicht zu belasten. Dies stellt den wirtschaftlichsten Weg dar. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer hätte einen erhöhten Koordinierungsaufwand und Überwachungsaufwand zur Folge. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen (4.921,25) gestanden hätten, geführt. Zudem ist ein Wechsel auch aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da die ausführende Firma bereits vor Ort arbeitet und mit den technischen Gegebenheiten vor Ort vertraut ist (Abbau der Lautsprecher). Die Koordinierung dieser Umsetzung hätte erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung verursacht. Ein Wechsel des Auftragnehmers durch eine Ausschreibung steht in keinem Verhältnis zu den anfallenden Kosten (4.921,25 €) und den durch Verzögerungen resultierenden Folgekosten. Dies hätte somit beträchtliche Zusatzkosten zur Folge. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um das Gewerk Infrastruktur ELT/FMT/LAN handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.102.176,94 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.921,25 EUR (brutto).
- 10.11.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Im Obergeschoss 04 müssen die Bodentanks für die Versorgung der Computerarbeitsplätze angepasst werden. Dies ist notwendig, da die Patchleitungen und 230V Versorgungsleitungen auf Grund Platzmangels unzulässig hoch mechanisch belastet werden. Damit mehr Platz für die Leitungen zur Verfügung steht, müssen andere Trägerbereiche im Bodentank eingesetzt werden. Der geringe Platz resultiert aus dem flachen bestehenden Bodenaufbau und der hohen Anzahl der benötigten Versorgungsleitungen. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf nicht zu belasten. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer hätte einen erhöhten Koordinierungsaufwand und Überwachungsaufwand zur Folge. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem ist ein Wechsel auch aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da im Obergeschoss 04 die Bodentanks für die Versorgung der Computerarbeitsplätze angepasst werden müssen. Dies ist notwendig, da die Patchleitungen und 230V Versorgungsleitungen auf Grund Platzmangels unzulässig hoch mechanisch belastet werden. Damit mehr Platz für die Leitungen zur Verfügung steht, müssen andere Trägerbereiche im Bodentank eingesetzt werden. Der geringe Platz resultiert aus dem flachen bestehenden Bodenaufbau und der hohen Anzahl der benötigten Versorgungsleitungen. Die Koordinierung dieser Umsetzung hätte erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung verursacht. Ein Wechsel des Auftragnehmers steht in keinem Verhältnis zu den anfallenden Kosten einer Neuausschreibung und durch Verzögerungen resultierte Folgekosten. Dies hätte somit beträchtliche Zusatzkosten zur Folge. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um das Gewerk Infrastruktur ELT/FMT/LAN handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.102.176,94 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 614,05 EUR (brutto).
- 07.11.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Im Bauabschnitt 2 müssen die Bodentanks für die Versorgung der Computerarbeitsplätze angepasst werden. Dies ist notwendig, da die Patchleitungen und 230V Versorgungsleitungen auf Grund Platzmangels unzulässig hoch mechanisch belastet werden. Damit mehr Platz für die Leitungen zur Verfügung steht, müssen andere Trägerbereiche im Bodentank eingesetzt werden. Der geringe Platz resultiert aus dem flachen bestehenden Bodenaufbau und der hohen Anzahl der benötigten Versorgungsleitungen. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf nicht zu belasten. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer hätte einen erhöhten Koordinierungsaufwand und Überwachungsaufwand zur Folge. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem ist ein Wechsel auch aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da im Bauabschnitt 2 die Bodentanks für die Versorgung der Computerarbeitsplätze angepasst werden müssen. Dies ist notwendig, da die Patchleitungen und 230V Versorgungsleitungen auf Grund Platzmangels unzulässig hoch mechanisch belastet werden. Damit mehr Platz für die Leitungen zur Verfügung steht, müssen andere Trägerbereiche im Bodentank eingesetzt werden. Der geringe Platz resultiert aus dem flachen bestehenden Bodenaufbau und der hohen Anzahl der benötigten Versorgungsleitungen. Die Koordinierung dieser Umsetzung hätte erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung verursacht. Die Beauftragung steht in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung und durch Verzögerungen resultierte Folgekosten. Dies hätte somit beträchtliche Zusatzkosten zur Folge. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um das Gewerk Infrastruktur ELT/FMT/LAN handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.102.176,94 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.613,13 EUR (brutto).
- 05.11.2025 Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (z. B. bestehenden Installationen weiterhin in Betrieb gehalten werden). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Änderungsarbeiten vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen (siehe Benennung der Änderung) zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Änderungen konnten im Rahmen der Planung nicht vorhergesehen werden. Es handelt sich um Massenmehrungen, die durch nicht vorhersehbare technische Anforderungen entstanden sind. Die technischen Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung anders geplant gewesen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um das Gewerk Infrastruktur ELT/FMT/LAN handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.102.176,94 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 179.056,47 EUR (brutto).
- 27.01.2025 In der laufenden Bauausführung wurden zusätzlich Leistungen notwendig. Hierbei mussten mehrere Leistungen erbracht werden, die noch nicht im Hauptauftrag enthalten waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde eine Verzögerung des Leistungsablaufs verursachen, was mit zusätzlichen Kosten einhergeht. Zudem werden die Änderungen aus technischer Sicht benötigt, um einen reibungslosen Leistungsablauf zu gewährleisten und Folgekosten zu vermeiden. Außerdem belaufen sich die zusätzliche Leistungen im geringe Maße, wodurch eine Neuausschreibung nicht im Verhältnis steht.
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