AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 16:44 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/22965023-f1f4-4175-acd5-5ae55f427f6f/

Respirometer

Notice-ID: 22965023-f1f4-4175-acd5-5ae55f427f6f · Procedure-ID: 0043ca1f-9d72-4ae2-b746-e4de50abdffc

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Stammdaten

Auftraggeber
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. | IMWS vertreten durch: Fraunhofer-Institut für Mikrostruktur von Werkstoffen und Systemen IMWS, Halle (Saale)
Veröffentlicht
09.02.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
38432000 — Labor-, optische und Präzisionsgeräte
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Respirometer sind Geräte zur kontinuierlichen automatisierten Messung des Gasstoffwechsels von Mikroorganismen in einem geschlossenen System. Allgemein bekannt unter der Bezeichnung Biologischer Sauerstoff- Bedarf (BSB) oder CO2-Freisetzung. In Anwenderkreisen sind Respirometer auch vielfach unter dem Namen Sapromat bekannt. Der Sauerstoffbedarf gibt Auskunft über eine gewissen Energieumsatz in einer Probe. Die Mikroorganismen wandeln Kohlenwasserstoffe wie Kohlenhydrate und Fette in Abbauprodukte um, in der Regel Wasser und CO2. Die Kenntnis des Abbauverhaltens eines chemischen Stoffes ist für die Bewertung seines Verhaltens in der Umwelt von entscheidender Bedeutung.

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren beendet ohne Vergabe: Sonstige Gründe

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).