Präqualifikation / Eignungsnachweise
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt ''Eigenerklärung zur Eignung'' vorzulegen.
Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Das Formblatt 'Eigenerklärung zur Eignung' ist erhältlich: Siehe Vergabeunterlagen
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen:
Mit Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen einzureichen: das Angebotsschreiben (FB 213 für schriftliche Angebote) oder das VOB Angebotsschreiben (für elektronische Angebote auf der eVergabe-Plattform), das Leistungsverzeichniss (PDF / GAEB), das Formblatt 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, das Formblatt 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (auch abgeben, wenn keine Bieter-gemeinschaften gebildet wird) Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit Baustoffverzeichnis Erklärung Ortsbesichtigung
Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vom Bestbieter und nachrangigen Bietern vorzulegen: Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz gem. TVergG LSA, Fbl. 124 Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen, Urkalkulation (sofern erforderlich), Angaben zur Preisermittlung entsprechend Fbl. 221 oder 222 (sofern erforderlich), Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223 (sofern erforderlich), Eigenerklärung zur Eignung für Nachunternehmer oder Präqualifikation (nur bei Einsatz von Nachunternehmern), Datenblattwerk Elektrohandwerk
Die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise werden nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), nachgefordert.
Weiterhin hat der Bestbieter bzw. die nachrangigen Bieter zum Nachweis der Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen /Unterlagen vorzulegen:
Eigenerklärung zur Eignung von Nachunternehmen
Die Vergabestelle behält sich vor, diese Nachweise auch von den vom Bestbieter und nachrangigen Bietern benannten Nachunternehmen zu fordern.