AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Entsorgung von Gefahrstoffabfällen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Universität Heidelberg, Heidelberg
- Veröffentlicht
- 13.01.2025
- Frist (Submission)
- 14.02.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90000000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 250.000 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Ausgeschrieben wird eine Rahmenvereinbarung zur Abholung und Entsorgung von Gefahrstoffabfällen. Es handelt sich hierbei um den laufenden Jahresbedarf der Universität Heidelberg. Die aus diesem Vergabeverfahren resultierende Rahmenvereinbarung inkl. der hierin enthaltenen weiteren Leistungsaspekte wird durch den ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld der Universität Heidelberg betreut. — Ausgeschrieben wird eine Rahmenvereinbarung zur Abholung und Entsorgung von Gefahrstoffabfällen. Es handelt sich hierbei um den laufenden Jahresbedarf der Universität Heidelberg. Die aus diesem Vergabeverfahren resultierende Rahmenvereinbarung inkl. der hierin enthaltenen weiteren Leistungsaspekte wird durch den ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld der Universität Heidelberg betreut.
Lose
2 Lose.
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — '- LOS 1: Flüssige Gefahrstoffe
- Geschätzter Wert
- 180.000 €
Los 2 — '- LOS 2: Feste Gefahrstoffe
- Geschätzter Wert
- 70.000 €
Vertragslaufzeit
- Periode
- 4 Jahre
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 35 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.02.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.