AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Unternehmensberater - Interne Revision BIM 2024-27
Stammdaten
- Auftraggeber
- BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, Berlin
- Veröffentlicht
- 19.12.2023
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79212200 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Zuschlagswert
- 359.856 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- Rahmenvereinbarung
- Ja
Beschreibung
„Die Leistung umfasst die Prüfungen der Internen Revision für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 für die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH. Der Prüfumfang ist auf fünf Prüfthemen sowie auf zwei eventuelle zusätzliche Sonderprüfungen nach Absprache p.a. begrenzt. Der Prüfumfang pro Prüfungsauftrag umfasst im Durchschnitt 80 Stunden inkl. aller Vor- und Nachbereitungen. Das ergibt ein Gesamtvolumen von ca. 2.240 Stunden. Die Prüfungen umfassen jeweils die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, die Funktionsfähigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Prozesse, insbesondere ob: • die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich interner Regelungen) eingehalten werden, • die Zielvorgaben der Leitung zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden, • die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns gewahrt werden, • die Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind, • die internen Vorschriften zweckmäßig sind, • das interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Geschäftsprozesse zweckmäßig aufgebaut sind und zuverlässig arbeiten, • die Vorgesetzten ihre Führungsfunktion einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen, • das interne Risikomanagementsystem funktionsfähig und zweckmäßig ist.“
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2024
- Ende
- 31.12.2027
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- DOMUS AG
- Vertragsabschluss
- 18.12.2023
- Zuschlagsentscheidung
- 15.12.2023
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Berlin, Berlin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.