AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beschaffung für Generalplanerleistungen (GP) für das Projekt I02B2602 Modernisierung Hörsäle + Kurslabore der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) - Gebäude I02
Stammdaten
- Auftraggeber
- Medizinische Hochschule Hannover, Hannover
- Veröffentlicht
- 03.10.2026
- Frist (Submission)
- 03.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Aufgaben des Generalplaner (GP) Der GP ist die zentrale Steuerungsinstanz. Er bildet auch die übergeordnete Kontrolle von Terminen, Budgets und Qualitätsstandards, ab. Dazu gehören: Terminplanung und Überwachung: Abstimmung aller Gewerke, Koordination von Planungsständen und Sicherstellung eines konsistenten Projektfortschritts. Kostenrahmen und Budgetkontrolle: Prüfung von Planungsvarianten, Abschätzung von Auswirkungen auf Kosten und frühzeitige Identifikation von Einsparpotenzialen. Sicherstellung der Planungsqualität: Einhaltung technischer Standards, Normen und regulatorischer Anforderungen, insbesondere in sensiblen Bereichen, wie Kurslabore. Risikomanagement und frühzeitige Problemerkennung: Erkennen von Abweichungen, Engpässen oder Planungsrisiken und Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen. Die Kommunikationsstruktur, die Entscheidungswege und das Reporting sind im Organisationshandbuch vorgegeben und von dem GP umzusetzen. Sind Anpassungen im Rahmen des Projektablaufes erforderlich, werden diese zwischen AG und AN abgestimmt und in dem Organisationshandbuch fixiert. Die für den Projekterfolg erforderlichen weiteren Abstimmungsprozesse werden vom GP gemeinsam mit der AG abgestimmt und mit aufgenommen. Der Generalplaner (GP) verantwortet die fachübergreifende Abstimmung aller beteiligten Objekt- und Fachplaner sowie der ausführenden Gewerke. Er führt die verschiedenen Planungsdisziplinen zusammen und stellt sicher, dass architektonische, technische und prozessuale Anforderungen konsistent umgesetzt werden. Der GP koordiniert alle Fachdisziplinen. Er steuert die Zusammenarbeit der Fachplaner und Gewerke, die für den Werkerfolg erforderlich sind, zur Erlangung von abgestimmten Planungsunterlagen und Reduzierung von Schnittstellenrisiken. Der GP ist die Schnittstelle zwischen Auftraggeber, Architekten und Fachplanern und bildet die zentrale Kommunikationsrolle im Projekt: Übermittlung von Vorgaben des Auftraggebers, Abstimmung von Anforderungen zwischen Fachplanern, Priorisierung von Entscheidungen, Sicherstellung eines transparenten Informationsflusses. Der GP hat zu gewährleisten, dass alle Beteiligten auf den gleichen konsistenten Wissensstand arbeiten. Der Generalplaner trägt die Gesamtverantwortung für die planerische Qualität des Projekts und trägt die Rolle als verlässlicher Partner über alle Leistungsphasen hinweg. Diese Verantwortung umfasst nicht nur die technische Richtigkeit der Planung, sondern auch deren Konsistenz, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Genehmigungsfähigkeit. Damit verpflichtet sich der Generalplaner, alle relevanten Fachdisziplinen so zu koordinieren, dass ein integriertes, widerspruchsfreies Gesamtmodell entsteht. Er stellt sicher, dass alle Planungsunterlagen vollständig, regelkonform und prüffähig sind. Dazu gehört, die frühzeitige Identifikation von Widersprüchen, Kollisionen oder ungeklärten Schnittstellen - insbesondere zwischen den einzelnen Fachplanerleistungen. Im Übrigen wird auf das Leistungsbild Generalplaner verwiesen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 14.12.2026
- Ende
- 29.04.2031
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.