AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 15.04.2026 17:44 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/32991345-e3bd-430e-acfa-de04abca72c1/

Rahmenvertrag für die Postdienstleistungen der Stadt Landshut

Notice-ID: 32991345-e3bd-430e-acfa-de04abca72c1 · Procedure-ID: 99236467-1886-4f46-9780-6839ac6661f8

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Landshut, Landshut
Veröffentlicht
24.09.2025
Frist (Submission)
28.10.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
64110000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Geschätztes Rahmen-Volumen
800.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Stadt Landshut (Auftraggeber) betreibt eine Poststelle in Landshut, Altstadt 315 über die die auslaufende Post versendet sowie eingehende Post weiterverarbeitet wird. Auftragsgegenstand ist die Beförderung (Abholung, Zustellung bzw. Auslieferung) von Postsendungen, Postzustellungsaufträgen (PZA) und Einschreiben an die jeweiligen Empfänger, gemäß der Definition in § 3 PostG in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rahmenvereinbarung für Postdienstleistungen der Stadt Landshut wird in 3 Losen vergeben.

Lose

3 Lose (max. 3 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2026
Ende
31.12.2027
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern , München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).