AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Implementierung und Inbetriebnahme von Firewallsystemen sowie einer Network Access Controll-Lösung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bezirkskliniken Schwaben (KU), Augsburg
- Veröffentlicht
- 05.08.2024
- Frist (Submission)
- 06.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 30200000 — Büromaschinen und Computer
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Beschaffungsvorhaben über die Lieferung, Implementierung und die Inbetriebnahme der Firewallsysteme nebst Serviceleistungen sowie die die Lieferung, Implementierung und die Inbetriebnahme einer zentralen Network Access Control Lösung (NAC) nebst Serviceleistungen werden unter Berücksichtigung des vergaberechtlichen Schutzes des Mittelstandes getrennt in den nachfolgend definierten Losen mit dem folgenden Leistungsumfang vergeben. Im Einzelnen: • Los 1: Lieferung, Implementierung und Inbetriebnahme von Firewallsystemen nebst Serviceleistungen sowie • Los 2: Lieferung, Implementierung und Inbetriebnahme einer zentralen Network Access Control Lösung (NAC), jeweils nebst Serviceleistungen. Es ist beabsichtigt, die Leistungen in den vorgenannten Losen zu vergeben. Dabei können die Bieter nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 VgV für jedes einzelne Los oder aber für mehrere Lose bzw. sämtliche Lose (Los 1 und Los 2) ein Hauptangebot abgeben. Weitere Details und Festlegungen zum Leistungsgegenstand können dem als Bestandteil der Vergabeunterlagen beigefügten Anforderungs- und Kriterienkatalog (Leistungsverzeichnis) sowie der Leistungsbeschreibung entnommen werden. Umfang der vertraglichen Leistungspflichten Firewallsysteme (Los 1): Die Firewall-Lösungen müssen die nachfolgenden Kriterien zur IT-Sicherheit des KHZG Fördertatbestandes Nr. 10 erfüllen. Mit den Funktionalitäten der Firewall-Lösungen müs-sen zwingend und nachweislich • die MUSS-Kriterien gemäß Ziffer 4.3.10 der KHZG-Förderrichtlinie zum Förder-tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV und • die übergreifenden technischen sowie Interoperabilitätsstandards gemäß Ziffer 4.2.1 der KHZG-Förderrichtlinie zu § 19 Abs. 2 KHSFV erfüllt werden. Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählen u.a.: • Ablösung der bestehenden Firewallsysteme sowie Installation und Implementie-rung der neuen Firewallsysteme in die Systemumgebung des Auftraggebers • Schulungsleistungen sowie • Inbetriebnahme mit Service- und Wartungsleistungen. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Komponenten samt den jeweiligen Leis-tungsanforderungen an diese sind der Leistungsbeschreibung als Anlage 1 des Teils F.1 sowie dem Anforderungs- und Kriterienkatalog als Anlage 2 des Teils F.1 („Angebotsun-terlagen (Vertrag nebst Anlagen)“) zu entnehmen. Der Auftragnehmer hat auf eine enge technische Verzahnung der Firewallsysteme und der relevanten IT-Systemumgebung zu achten, um die Abstimmungsarbeiten an den Schnittstellen zu reduzieren und damit auch im Betrieb der Kliniken die Zuverlässigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus sind sämtliche Leistungen vom Auftragnehmer unter Sicherstellung eines unterbrechungsfreien Klinikbetriebs und stets in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erbringen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass unter anderem der Umfang von Abstimmungen durch Ausarbeitung eines Prozess- und Implementierungsstandard unmittelbar nach Auftragserteilung soweit wie möglich reduziert wird, um eine effiziente Umsetzung und den Abschluss des Projekts spätestens bis zum Ende des Jahres 2025 sicherstellen zu können. — Die zentrale NAC-Lösung soll dazu dienen, einen hohen Sicherheitsstandard der IT-Infrastruktur des Auftraggebers zu gewährleisten. Mit den Funktionalitäten des zentralen NAC-Systems müssen zwingend und nachweislich • die MUSS-Kriterien gemäß Ziffer 4.3.10 der KHZG-Förderrichtlinie zum Förder-tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV und • die übergreifenden technischen sowie Interoperabilitätsstandards gemäß Ziffer 4.2.1 der KHZG-Förderrichtlinie zu § 19 Abs. 2 KHSFV erfüllt werden. Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählen u.a.: • Installation und Implementierung des zentralen NAC-Systems in die Systemum-gebung des Auftraggebers und dabei insbesondere die Realisierung von Schnitt-stellen u.a. zu der vorhandenen Netzwerkhardware und der bestehenden Netzwerksoftware, • Schulungsleistungen sowie • Inbetriebnahme sowie Service- und Wartungsleistungen. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Komponenten samt den jeweiligen Leis-tungsanforderungen an diese sind der Leistungsbeschreibung als Anlage 1 des Teils F.2 sowie dem Anforderungs- und Kriterienkatalog als Anlage 2 des Teils F.2 („Angebotsun-terlagen (Vertrag nebst Anlagen)“) zu entnehmen. Der Auftragnehmer hat auf eine enge technische Verzahnung des zentralen NAC-Systems und der relevanten IT-Systemumgebung zu achten, um die Abstimmungsar-beiten an den Schnittstellen zu reduzieren und damit auch im Betrieb der Kliniken die Zuverlässigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus sind sämtliche Leistungen vom Auftrag-nehmer unter Sicherstellung eines unterbrechungsfreien Klinikbetriebs und stets in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erbringen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass unter anderem der Umfang von Abstimmungen durch Ausarbeitung eines Prozess- und Implementierungsstandard unmittelbar nach Auftragserteilung soweit wie möglich reduziert wird, um eine effiziente Umsetzung und den Abschluss des Projekts spätestens bis zum Ende des Jahres 2025 sicherstellen zu können.
Lose
2 Lose — alle Lose Pflicht.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 116 DAYS
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 06.09.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.