AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvertrag über die Lieferung von Monographien International für die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts im Zeitraum 1. Januar 2025 - 31. Dezember 2026 zzgl. Verlängerungsoption bis 31. Dezember 2030
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe
- Veröffentlicht
- 01.10.2024
- Frist (Submission)
- 05.11.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 22113000 — Druck- und Verlagserzeugnisse
- Branche
- Büro & Verwaltung
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 390.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Bundesverfassungsgericht schreibt die im Folgenden beschriebene Leistung für die Bibliothek aus. Die Bibliothek ist die Arbeitsbibliothek der Richterschaft und erfüllt daher einen umfassenden Informationsauftrag. Es handelt sich um eine Gebrauchsbibliothek, die mit der Gründung des Bundesverfassungsgerichts 1951 ihre Arbeit aufgenommen hat. Gegenstand des zu vergebenden Liefervertrags für „Monographien Internatio-nal“ ist die Lieferung von Büchern von Verlagen oder anderen herausgebenden Institutionen aus allen anderen Ursprungsländern außer Deutschland, wobei es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, im Bedarfsfall auch monographische elektronische Informationsmedien über den Auftragnehmer zu beschaffen. Ziel der Ausschreibung ist es, einen Rahmenvertrag über die Lieferung von nicht-preisgebundenen „Monogra-phien International“ wie oben beschrieben zu schließen. Die zu vergebende Leistung besteht aus einem einzigen Los.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 31.12.2025
- Verlängerungsoption
- bis zu 4× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 05.11.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.