AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bauüberwachung Neubau Rudersdorfer Tunnel_VV Bau;Vermessung;Geotechnik&Abfall;SiGeKo;Umwelt;5_Lose
Stammdaten
- Auftraggeber
- DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16), Frankfurt Main
- Veröffentlicht
- 03.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71521000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
Beschreibung
Die zu überwachende Baumaßnahme ist der Neubau des Rudersdorfer Tunnels (Projektkürzel: RUT) auf dem Streckenabschnitt 2800 Hagen Hbf – Haiger zwischen km 117,630 und km 120,282. Der aus dem Jahr 1915 stammende bestehende Rudersdorfer Tunnel entspricht hinsichtlich der Querschnittsgeometrie (Gleisabstand derzeit lediglich ca. 3,5 m) nicht den heutigen Anforderungen für einen zweigleisigen Betrieb. Zudem weist der Tunnel erhebliche Schäden insbesondere im Ausbaumauerwerk auf. Es ist vorgesehen, den Tunnel durch zwei eingleisige, elektrifizierte Tunnelröhren zu ersetzen. Die zwei Tunnelröhren haben einen Abstand von knapp 30 m untereinander und liegen 70 m südwestlich des bestehenden Rudersdorfer Tunnels. Durch den Ersatzneubau des Tunnelbauwerks ist eine Trassenänderung erforderlich. Hierdurch werden neue Voreinschnittsbereiche an beiden Portalen mit entsprechender Böschungsneubildung notwendig. Der Bestandstunnel wird nach Inbetriebnahme des Neubaus mit Aushubmaterial verfüllt. Derzeitig befindet sich das Projekt in der Leistungsphase 6/7. Vorgesehen ist der Baubeginn für die Hauptbauleistung in der ersten Jahreshälfte 2027. Die Inbetriebnahme ist für den Fahrplanwechsel 2032 vorgesehen.
Lose
5 Lose (max. 5 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 23.11.2026
- Ende
- 31.12.2032
Verfahrens-Bedingungen
- Bürgschaft
- erforderlich
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Vorinformation
- Ausschreibung
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.