AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Projektsteuerung BSO/TSO inkl. BIM
Stammdaten
- Auftraggeber
- DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16), Frankfurt Main
- Veröffentlicht
- 29.01.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
Beschreibung
Der Einsatz der Projektsteuerungsleistung soll für die Ausführungsplanung, d.h. ab der Leistungsphase 5 bis zur Leistungsphase 8, der Objektüberwachung, für die BSO und TSO- Standorte im Großprojekt Korridor Rhine-Alpine erfolgen. Die Bauleistung umfasst die schlüsselfertige Errichtung jedes einzelnen BSO/ TSO-Gebäudes (Hochbau inkl. Haustechnik). Die Projektsteuerungsleistungen, erfordert die Steuerung, Koordination und Prüfung der BIM Planungsausführung sowie Klärung der offenen Fragestellung, die in der Ausführungsplanungen an den jeweiligen Standorten aufkommen. Ebenso ist das Steuern und Überwachen der Durchführung der Bauabwicklung vor Ort eine ausschlaggebende Leistung und dazu gehört, dass die Pläne und Qualitäten eingehalten und umgesetzt werden sowie alle Stakeholder und Termine koordiniert werden, um den Zeitplan einzuhalten, um die Vorbereitung für die Umsetzung von ETCS zu realisieren. Die Begleitung der Abnahme durch den Bauherrn und das Dokumentenmanagement gehört in allen Leistungsphasen dazu. Dabei soll das modellbasierte Arbeiten im Planen, Bauen und Betreiben von Bauwerken nach der BIM Methode umgesetzt werden und Regionen übergreifend für die BSO und TSO-Hochbauten eingesetzt werden.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.05.2025
- Ende
- 31.12.2028
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren beendet ohne Vergabe: Bedarf hat sich geändert
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.