AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Vergabeverfahren Regionalbusverkehr im Landkreis Coburg
Stammdaten
- Veröffentlicht
- 04.10.2025
- Frist (Submission)
- 17.11.2025 (frühestes Los — abweichende Fristen je Los siehe „Lose im Detail")
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Durchführung von Verkehrsleistungen im Regionalbusverkehr (Linien 1451, 1465, 1468 und 1469 (Betriebsstufen 1 und 2) sowie Linie 1453 (ab Betriebsstufe 2)). Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 01.09.2026 und endet am 31.08.2036. Auftraggeber der ausgeschriebenen Verkehrsleistung ist der Landkreis Coburg. Weitere beteiligte Aufgabenträger im Linienbündel West sind der Landkreis Haßberge und der Landkreis Lichtenfels. — Durchführung von Verkehrsleistungen im Regionalbusverkehr (Linien 1452, 1454, 1467, 1475, 1478, 1479, 1485 und 1486). Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 01.0.2026 und endet am 31.08.2036. Auftraggeber der ausgeschriebenen Verkehrsleistung ist der Landkreis Coburg. Weitere beteiligte Aufgabenträger sind im Linienbündel Ost der Landkreis Kronach und der Landkreis Sonneberg.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Angebotsfristen je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Vergabe des Regionalbusverkehrs im Landkreis Coburg (Linienbündel West)
- Angebotsfrist
- 17.11.2025 (abgelaufen)
Los 2 — Vergabe des Regionalbusverkehrs im Landkreis Coburg (Linienbündel Ost)
- Angebotsfrist
- 20.11.2025 (abgelaufen)
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 88 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 17.11.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Nordbayern (Regierung von Mittelfranken), Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.