AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Sanitätsdienst Gasteig HP8 Isarphilharmonie
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gasteig München GmbH, München
- Veröffentlicht
- 08.09.2026
- Frist (Submission)
- 12.10.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 75250000 — Öffentliche Verwaltung
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Sanitätsdienst im Sinne dieser Ausschreibung bedeutet die medizinische Betreuung der Konzertbesucher*innen im Notfall. Der Sanitätsdienst umfasst lediglich die Erstversorgung (Erste Hilfe) sowie die Versorgung von Verletzungen und gegebenenfalls die Alarmierung eines Rettungswagens. Das Gesamtvolumen in einer Saison beläuft sich in etwa auf 300-350 Veranstaltungen mit insgesamt ca. 2.000 Gesamt-Einsatzstunden (ca. ein Drittel davon entfallen auf Rettungssanitäter) Das Gesamtvolumen über die Vertragslaufzeit von 4,5 Jahren wird geschätzt auf 12.000 Stunden. Die Einsatzzeiten sind zu gut zwei Dritteln im Zeitraum Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 22:00 Uhr und zu einem Viertel an Son- und Feiertagen zwischen 00:00 und 24:00 Uhr. Ab einer Besucheranzahl von 500 Personen in der Isarphilharmonie soll der Sanitätsdienst zum Einsatz kommen. Erforderlich sind dann stets drei Sanitäter*innen, davon ein*e ausgebildete*r Rettungssanitäter*in oder Notfallsanitäter*in, die während der Veranstaltungen vor Ort sind Zudem soll der Auftragnehmer 4 Stück stationäre, automatisierte externe Defibrillatoren (AED) an verschiedenen und geeigneten Standorten innerhalb des Konzertbereiches installieren und eine fachgerechte Wartung der Geräte sicherstellen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.07.2031
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 31 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 12.10.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.