AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Planungsleistungen für die Entwicklung eines Neubaugebietes "Urmitz-Bahnhof Mitte" in der Stadt Mülheim-Kärlich - Hier: Los 2 - Objektplanungsleistungen für die Ingenieurbauwerke (Abwasser)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Verbandsgemeindewerke Weißenthurm - Abwasser, Weißenthurm
- Veröffentlicht
- 26.02.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 185.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
In der Stadt Mülheim-Kärlich, der Verbandsgemeinde Weißenthurm soll in der Gemarkung Mülheim, Flur 4 ein Baugebiet entstehen. Das Plangebiet ist ca. 10,1 ha groß und liegt auf dem ehemaligen Werksgelände der Dr. Carl Riffer Baustoffwerke GmbH & Co. KG. Das Gelände liegt im Inneren tiefer als an den Rändern. Eine leitungsgebundene innere Erschließung ist derzeit nicht vorhanden. Die Abwasserentsorgung soll über die angrenzenden Kanäle erfolgen. Zur Förderung der Grundwasserneubildung und der Entlastung des Kanalnetzes wird angestrebt die Niederschlagswasserbewirtschaftung/Straßenentwässerung in die Grünflächen zu integrieren oder unterirdisch vorzunehmen. Die hier angefragten Leistungen umfassen die Leistungsphasen 1-3, 4, sowie 5-8 nach HOAI für die Objektplanung der Abwasseranlagen. Für die Bauleistungen wurden derzeit folgende anrechenbaren Kosten (Kostengruppen nach DIN 276) geschätzt: - KG 400 - Ingenieurbauwerke: 2.000.000,00 Euro (netto) Die Planungsleistungen für die Objektplanung sowie die Technische Ausrüstung der KG 410-430 (HLS) sowie KG 470 erfolgt in Eigenleistung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm.
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.