AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXS0Y5SYTTX81H0H/documents) · Abgerufen am 23.08.2026 03:09 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/5e55624f-e395-440f-9a46-e38c0384985d/

Rahmenvereinbarung für quantitative und qualitative Marktforschungsstudien

Notice-ID: 5e55624f-e395-440f-9a46-e38c0384985d · Procedure-ID: 00c416e9-7645-4bf0-8992-ed798d612548

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Stammdaten

Auftraggeber
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Frankfurt am Main
Veröffentlicht
21.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79310000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Sichtweise der Privatkundschaft, Firmenkundschaft, Leistungserbringerschaft und Geschäftspartnerschaft in strukturierter Form zu ermitteln. Von Interesse sind hierbei die Einstellungen, Bedürfnisse und Ansprüche der Gruppen, um die Optimierung und Weiterentwicklung von Produkten, Services und Leistungen im Wettbewerbsumfeld bedürfnisgerecht sicherzustellen. Über ein Leistungsangebot von qualitativen und quantitativen Marktforschungsmethoden werden verschiedene Personengruppen zu verschiedenen Themen befragt.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
58 Tage

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).