AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
E-Netz Mainfranken Übergang (ENMÜ)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG), München
- Veröffentlicht
- 15.08.2026
- Notice-Typ
- Vorinformation
- CPV-Code
- 60210000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Berichtigung einer Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 (siehe Abschnitt 2.1.4) über die beabsichtigte Vergabe der folgenden Leistungen: Betrieb eines Regionalverkehrs vom 10.12.2028 bis 14.12.2030 im Umfang von voraussichtlich rund 4,3 Mio. Zugkilometern pro Jahr (in Bayern: ca. 4,1 Mio. Zkm/a, in Hessen: ca. 0,2 Mio. Zkm/a) auf voraussichtlich folgenden Strecken: RE 10 Würzburg – Kitzingen - Neustadt (Aisch) – Nürnberg, RB 53 Flieden – Jossa – Gemünden – Würzburg – Schweinfurt – Bamberg, RB 79 Aschaffenburg – Gemünden – Würzburg, RB 80 Würzburg – Marktbreit. Die Auftraggeber behalten sich eine Verlängerung des abzuschließenden Vertrags bis zum 13.12.2031 vor. Die Leistungen auf den oben genannten Strecken sind im derzeit laufenden Verkehrsdurchführungsvertrag „E-Netz Mainfranken“ mit der DB Regio AG bis Dezember 2028 fixiert und wurden für den Zeitraum ab Dezember 2030 im Rahmen des offenen Vergabeverfahrens „Regionalverkehr Mainfranken“ neu vergeben. Die Betriebsaufnahme dieser Leistungen kann sich ggf. auf Dezember 2031 verschieben. Daher ist für die Leistungen auf o.g. Strecken ein Übergangsvertrag von zwei Jahren (optional von drei Jahren) erforderlich. Entgegen den Angaben in der ursprünglichen Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 der VO 1370/2007 vom 05.12.2025 beabsichtigen die Auftraggeber nunmehr, diesen Übergangsvertrag im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben.
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Vorinformation
- Vorinformation
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.