AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Stellenanzeigen (Print und Online) für Knappschaft Kliniken
Stammdaten
- Auftraggeber
- Knappschaft Kliniken Solution, Bochum
- Veröffentlicht
- 15.04.2024
- Frist (Submission)
- 24.05.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 75131000 — Öffentliche Verwaltung
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 1.001 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
In die Rahmenvereinbarung werden alle Bieter aufgenommen, die ein vollständiges Angebot abgegeben und die Eignungskriterien erfüllt haben. Für die Vornahme von Einzelabrufen wird eine Rangfolge nach der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote vorgenommen. Die Einzelabrufe erfolgen entsprechend der Rangreihenfolge. Abweichungen von der Rangreihenfolge sind zulässig, wenn: - ein Auftragnehmer für einen Einzelabruf die geforderte Reaktionszeit oder die geforderte Qualität der Aufgabenerledigung nicht einhalten kann oder - für eine konkrete Leistung eine besondere Fachexpertise (z.B. Anzeige in einer Fremdsprache) notwendig ist, welche nach Kenntnis des Aufraggebers am besten von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erfüllt wird oder - wenn ein Auftragnehmer wiederholt die geforderte Reaktionszeit und Qualität der Leistung nicht erbracht hat und sich damit als unzuverlässig gezeigt hat (Basis für eine entsprechende Einordnung ist die Notwendigkeit der Ausnutzung der Vertragsstrafenregelung durch den Auftraggeber). Sofern ein Bieter aufgrund der Erledigung seiner Tätigkeiten grundsätzlich in der Rangfolge auf einen der hinteren Rangplätze verschoben werden soll, erfolgt dies nur, wenn die Kritik an seiner Leistung zuvor z.B. über die Vertragsstrafenregelung kenntlich gemacht wurde.
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.05.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.