AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung der Luftrettung im 24-Stunden-Betrieb mittels eines Dual-Use-Hubschraubers an der Luftrettungsstation in Westmecklenburg
Stammdaten
- Auftraggeber
- Land Mecklenburg-Vorpommern, vertr. d.d. das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, Schwerin
- Veröffentlicht
- 03.03.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Einzelvergabe
- CPV-Code
- 75252000 — Öffentliche Verwaltung
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Geschätzter Wert
- 115.477.257 €
- Rechtsgrundlage
- Konzessionsrichtlinie
Beschreibung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Träger der Luftrettung . Nach Überplanung der Luftrettungsstandorte unter Federführung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern ist südlich der Landeshauptstadt Schwerin in der Gemeinde Pampow (Landkreis Ludwigslust-Parchim) ein Luftrettungsstandort mit einem sog. Dual-Use-Hubschrauber (nachfolgend „RTH“) im 24-Stunden-Betrieb zu errichten. Nach erfolgreichem Vergabeverfahren soll dem erstplatzierten Luftfahrtunternehmen die Konzession für die Errichtung und den Betrieb des Luftrettungsstandortes erteilt werden.Der Konzessionsgeber beabsichtigt die Konzession für den RTH für 20 Jahre (Betriebszeit) zu erteilen. Der Konzessionsgeber behält sich ausdrücklich vor, im Einklang mit seiner gesetzlichen Sicherstellungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 RDG M-V entsprechend der Bedarfsentwicklung auch während der genannten Laufzeit weitere Konzessionen/Genehmigungen für Rettungs- und oder Intensivtransporthubschrauber zu erteilen. Versorgungsgebiet des RTH ist primär der westliche Teil des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und der Stadt Schwerin.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 20 Jahre
- Beginn
- 26.05.2026
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.