Entwässerung außen, Neubau Gymnasium Herrsching
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigt für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching die Leistung Entwässerung außen. Die Prüfung der SW-Hebeanlage durch den Hersteller war notwendig. Beim Asphaltieren der Freianlagen wurden die Schachtabdeckungen nicht geschützt, sodass heißes Asphaltmischgut auf die Hebeanlage gelang.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Auftrag für die Entwässerungsarbeiten im Außenbereich des Neubaus des Gymnasiums Herrsching.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.221 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
7 Veröffentlichungen
- 18.03.2026 Die Herstellung einer Vorprofilierung des Vorplatzes für den Garten- und Landschaftsbau mit Lagermaterial war für die Teilinbetriebnahme der Schule erforderlich. Wegen fehlender Geräte konnte die Leistung nicht durch den GALA-Bau durchgeführt werden. Seitens der Fachplanung wurden im Planungsprozess keine Übergabehöhen für den Vorplatz definiert, dies wurde nach Beendigung der Kanalbaumaßnahmen definiert. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Folgekosten werden somit verhindert. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg und um einen geregelten und sicheren Schulweg zu schaffen. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die Ausführung der Leistung war technisch erforderlich, um einen geregelten und sicheren Schulzugang gewährleisten zu können. Ohne die Maßnahmen wäre eine Eröffnung über das Baufeld schwer umsetzbar gewesen. Die Leistung musste somit so schnell wie möglich erbracht werden. Daher sind die Leistungen technisch zum Werkerfolg notwendig. Daher ist es technisch am sinnvollsten und am wirtschaftlichsten die Leistung durch den Auftragnehmer ausführen zu lassen, auch im Hinblick auf die Kürze zur Teilinbetriebnahme. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 988.488,73 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 73.290,02 EUR (brutto).
- 17.03.2026 Die Prüfung der SW-Hebeanlage durch den Hersteller war notwendig. Beim Asphaltieren der Freianlagen wurden die Schachtabdeckungen nicht geschützt, sodass heißes Asphaltmischgut auf die Hebeanlage gelang. Die zusätzlichen Leistungen waren technisch erforderlich, um die Funktion der Hebeanlage zu gewährleisten und um mögliche Folgekosten (z.B. Überschwemmungen) zu vorzubeugen. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Folgekosten werden somit verhindert. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Zudem musste die Funktionalität der Hebeanlage kontrolliert werden. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die Ausführung der Leistung war technisch erforderlich, um die Funktionalität gewährleisten zu können und Folgekosten in Form von Überschwemmungen und zeitlichen Verzug durch die Überschwemmungen vermeiden zu können. Ohne die Maßnahmen wäre eine Ausführung nicht möglich gewesen. Die Leistung musste somit so schnell wie möglich erbracht werden. Die Kontrolle durch den Hersteller war auch technisch notwendig, da der Hersteller die Funktionalität und die Technik bestätigen kann und die Gewährleistung weiter vorhanden ist. Daher sind die Leistungen technisch zum Werkerfolg notwendig. Daher ist es technisch am sinnvollsten und am wirtschaftlichsten die Leistung durch den Auftragnehmer ausführen zu lassen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 988.488,73 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.377,62 EUR (brutto). aktuell
- 12.03.2026 Die Herstellung der zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Arbeitsflächen sowie der entsprechenden Zuwege war notwendig (Räumung und Entsorgung von Abfällen, Baumaterialien Dritter umlagern, Bodenbewegungen zur Herstellung der Arbeitsfläche, Versetzen von Schaltschränken, Umverlegung prov. Erdkabel, Kürzen Bohrpfahlwand). Es kam zu Behinderungen (Standzeiten) aufgrund mangelnder Baufreiheit und ausstehenden Entscheidungen. Zudem waren Erdbewegungen für ein anderes Gewerk nötig ohne die der Bauablauf nicht möglich wäre, um die Zufahrt herstellen zu können und den Kanal verlegen zu können. Es war der Abbruch und Rückbau von Provisorien (Leitungen und Schächte) notwendig, um den Kanal verlegen zu können. Die zusätzlichen Leistungen waren technisch erforderlich, um die Kanäle ordnungsgemäß verlegen zu können. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Folgekosten werden somit verhindert. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Ausführung der Leistung war technisch erforderlich, um die kanäle ordnungsgemäß verbauen zu können. Ohne die Maßnahmen wäre eine Ausführung nicht möglich gewesen. Daher sind die Leistungen technisch zum Werkerfolg notwendig. Daher ist es technisch am sinnvollsten und am wirtschaftlichsten die Leistung durch den Auftragnehmer ausführen zu lassen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 988.488,73 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 28.725,17 EUR (brutto).
- 11.03.2026 Ursprünglich war vereinbart die provisorischen Stahldeckel wieder zurückzugeben. Da nur sehr wenige Stahldeckel durch ein anderes Gewerk übergeben wurden, wurde vereinbart die Deckel im Zufahrtsbereich im Baufeld zu belassen. Eine Änderung der Leistung war aufgrund des Bauablaufs, anderer Gewerke und den technischen Voraussetzungen notwendig. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Folgekosten werden somit verhindert. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus technischen und vorliegenden Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen und vorliegenden Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von fehlerhafter Ausführungen und der geringen Übergabe von Stahldeckeln eines anderen Gewerks erforderlich. Die geringe Übergabe konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da der Auftraggeber von der geplanten Ausführung und Übergabe des andere Gewerk ausgegangen war. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Entwässerungsarbeiten (außen) handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 988.488,73 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 6.414,10 EUR (brutto).
- 09.03.2026 Der Landkreis Starnberg benötigt für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching die Leistung Entwässerung außen. Um die neu hergestellte Rigole im Bereich der seinerzeitigen Hauptbaustellenzufahrt vor Beschädigungen zu schützen, wurde zusätzlich eine umlaufende doppellagige Vliesstoffschicht angeordnet. Hierdurch werden punktuelle Belastungen der Rigole durch Steine (Kantenpressung) verringert. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Folgekosten werden somit verhindert. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Ausführung der Leistung liegt im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Daher sind die Leistungen technisch zum Werkerfolg notwendig. Der Auftragnehmer hat die Vorleistung der Herstellung der Rigole erbracht und kennt somit die Gegebenheiten am besten. Daher ist es technisch am sinnvollsten und am wirtschaftlichsten die Leistung durch den Auftragnehmer ausführen zu lassen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 988.488,73 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 5.489,99 EUR (brutto).
- 06.03.2026 Die genaue Situierung der Steuerung der RW-Hebeanlage im Bereich des Werkhofes wurde erst im Zuge der Baumaßnahme durch ELT abschließend festgelegt. Die Position "Hebeanlage herstellen" beinhaltete ursprünglich eine angenommene Leitungslänge, die für die effektive Umsetzung nicht mehr ausreichte. Daher entstand eine Mehrlänge bei den Kabeln. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (hinsichtlich Materialmenge). Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die genaue Situierung der Steuerung der RW-Hebeanlage im Bereich des Werkhofes wurde erst im Zuge der Baumaßnahme durch ELT abschließend festgelegt. Die Position "Hebeanlage herstellen" beinhaltete ursprünglich eine angenommene Leitungslänge, die für die effektive Umsetzung nicht mehr ausreichte. Daher entstand eine Mehrlänge bei den Kabeln. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wurde geplant und ausgeschrieben. Für den Auftraggeber war zum Zeitpunkt der Ausschreibung von den vorliegenden Plänen und Umsetzungen ausgegangen. Die Planung und Realität haben sich als unterschiedlich erwiesen. Mit den eingesetzten Ressourcen der Fachplanung konnte der Auftraggeber von der richtigen Planung ausgehen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Entwässerungsarbeiten (außen) handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 988.488,73 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.098,90 EUR (brutto).
- 03.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es ist aufgrund einer Nichtleistung zusätzliche Leistungen in Form des Baus einer Querungshilfe notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt nicht stören. Diese Leistungen sind für den bevorstehenden Schulstart und die Teilinbetriebnahme der Schule erforderlich. Sonst wäre die Eröffnung aufgrund des fehlenden sicheren Schulweg nicht möglich. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Zusätzliche Mehrkosten wären zudem durch die Kürze der benötigten Leistung entstanden. Die Firma ist auf der Baustelle schon tätig und kann ohne Verzögerung mit den Arbeiten beginnen. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Leistung war für die Verkehrserschließung der Schule sofort nötig. Ohne die sofortige Leistungen wäre Ermöglichung der Verkehrsanbindung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Auch mit Blick auf die bevorstehende Teilinbetriebnahme. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.120.833,13 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 100.937,85 EUR (brutto).
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