AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bauoberleitung und Bauüberwachung - L 121 Ersatzneubau Bw 0012, OD Coswig (Anhalt)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt RB Ost, Dessau-Roßlau
- Veröffentlicht
- 01.10.2025
- Frist (Submission)
- 04.11.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Beschreibung (BT-24) Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost, plant auf Grund des schlechten Bauwerkszustandes des Bestandsbauwerkes 0010 im Zuge der L 121 über die elektrifizierte Bahnstrecke Wittenberg / Piesteritz - Roßlau (Elbe) der DB AG in der Ortslage Coswig dessen Ersatzneubau. Das neue Bauwerk wird die interne Bauwerksnummern 0012 erhalten. Das Bestandsbauwerk wurde 1985 als Zweifeldbrücke errichtet. Die Zustandsnote der 2019 erfolgten letzten Brückenhauptprüfung beträgt 3,5. Die L 121 - Geschwister Scholl Straße (alt: B187a) besitzt östlich der Bundesautobahn A 9 in der Ortslage Coswig eine wichtige Verkehrsverbindungsfunktion. Das Bauwerk 0010 im Zuge der L 121 hat als Nord-Süd-Verbindung des Coswiger Raumes für den Auto- und den Fußgängerverkehr eine große infrastrukturelle Bedeutung. Die Brücke ist in der OL Coswig die einzige, niveaufreie Querung der in Ost-West-Richtung verlaufenden Bahnstrecke. Für den Ersatzneubau werden im Rahmen dieser Ausschreibung die Leistungen der Bauoberleitung, örtlichen Bauüberwachung und Bauüberwachung Bahn vergeben.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 30.01.2026
- Ende
- 29.12.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 86 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 04.11.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt, Halle (Saale)
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.