AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 15.05.2026 04:44 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/8963cb6d-0ebb-4e41-9766-674ba43a726e/

Redaktionelle Betreuung und fachliche Weiterentwicklung des Internetauftritts www.ins-netz-gehen.de

Notice-ID: 8963cb6d-0ebb-4e41-9766-674ba43a726e · Procedure-ID: ed448557-e1ea-45c2-bef0-ac70c54549e9

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), Köln
Veröffentlicht
12.01.2026
Frist (Submission)
13.02.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79416000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Grüne Beschaffung
Ja

Beschreibung

Vertragsgegenstand ist die kontinuierliche redaktionell-fachliche Betreuung sowie Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Internetauftritts www.ins-netz-gehen.de, insbesondere die Erstellung neuer Texte und die Aktualisierung bestehender Inhalte zu allen Themen der Internetauftritte, inkl. das Korrektorat aller online gehenden Texte, die Weiter-entwicklung und Betreuung der Präsenz der Kampagne „Ins Netz gehen“ in sozialen Netz-werken sowie die Beantwortung von Bürgeranfragen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 03).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.04.2026
Ende
31.12.2026
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
3 Monate

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).