AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Planungsleistungen im Leistungsbild TGA Elektro Umbau Feuerwehrgerätehaus Remscheid-Lüttringhausen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Remscheid, Fachdienst Recht und Vergabe, Abteilung Zentrale Vergabestelle, Remscheid
- Veröffentlicht
- 26.03.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Stadt Remscheid ist Eigentümerin des Grundstücks (Gemarkung Lüttringhausen, Flur 26, Flurstück 11, 12) an der Richard-Koenigs-Straße 1, auf dem sich seit 1928/1929 ein Feuerwehrgerätehaus befindet. Als herausragendes architektonisches Beispiel der Heimatarchitektur steht das Feuerwehrgerätehaus seit 1990 in der Denkmalliste der Stadt Remscheid. Bis 2016 benutzte die freiwillige Feuerwehr das Gebäude, bevor die Stadt Remscheid im Jahr 2018 die Umwidmung der historischen Feuerwache zu einer Stadtteilbibliothek plante. Im September 2022 beauftragte die Stadt Remscheid in einem selbständigen Vergabeverfahren einen Architekten mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-4 HOAI 2021 (1. Beauftragungsstufe). Dieser Architekt hat die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-4 HOAI 2021 erbracht. Geplant ist, das Gebäude zu einem sogenannten "Dritten Ort" umzugestalten. Dieser "Dritte Ort" soll den Bürgern neben Wohnung und Arbeitsplatz einen zentralen sozialen Raum zur Verfügung stellen, der Identität stiftet, Austausch in offener Atmosphäre ermöglicht und das soziale sowie demokratische Miteinander stärkt. Die geplante Bibliothek dient daher nicht ausschließlich der Aufbewahrung von Medien, sondern als gesellschaftlicher Treffpunkt.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 5× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 57 Tage
- Bürgschaft
- erforderlich
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.