AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.04.2026 15:05 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/91ae42bd-e9e9-4837-b1d2-8e2c780d937b/

Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen über die Instandhaltung der Netzersatzanlagen im Digitalfunk für die Polizei NRW

Notice-ID: 91ae42bd-e9e9-4837-b1d2-8e2c780d937b · Procedure-ID: f0e94766-ef01-4c63-a4e5-6620e4ace9fd

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Stammdaten

Auftraggeber
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Duisburg
Veröffentlicht
26.03.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
50000000 — Reparatur und Instandhaltung
Branche
Verteidigung & Sicherheit
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens zwei Rahmenvereinbarungen über die Instandhaltung von Netzersatz-Anlagen im Digitalfunk für die Polizei in Nordrhein-Westfalen mit jeweils einem Wirtschaftsteilnehmer abzuschließen. Die Ausschreibung umfasst Leistungen z.B. Dienstleistungen sowie Lieferleistungen bezogen auf die Instandhaltung an den technischen Anlagen und Einrichtungen an bis zu 500 Standorten in ganz NRW. Zur Instandhaltung gehört die Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Netzersatzanlagen.

Lose

2 Lose (max. 2 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
52 Tage

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln, Köln

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).