Frankfurt Hbf Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Schadstoffsanierungsarbeiten
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe (Bukr 11) · Berlin · Hessen
Beschreibung
Das Projekt umfasst den Umbau der als Bauwerk 1 bezeichneten Verteilerebene (die sogenannte B-Ebene) zur U-, S-Bahn und Verbindung zur Stadt mit den darunter liegenden DB-eigenen Technikzentralen/Nebenflächen. Dieser Bereich wird auch als uPvA (unterirdische Personenverkehrsanlage) bezeichnet. Das Projekt umfasst weiterhin den Umbau des als Bauwerk 2 bezeichneten nördlichen Teil des Empfangsgebäudes (Kellergeschoss bis Dachgeschoss des sogenannten Nordbaus) einschließlich der Empfangshalle und Teile des Querbahnsteigs. Dieser Bereich wird auch als oPvA (oberirdische Personenverkehrsanlage) bezeichnet. Insgesamt ergibt dies eine Nettogeschossfläche (NGF) von rd. 69.500 m2 im Planungsbereich. Aus der Gesamtmaßnahme ergibt sich hier die Ausschreibung der Abbruch und Schadstoffsanierung für die Baubereiche der B-Ebene sowie der dazugehörigen Technikbereiche.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Schadstoffsanierungsarbeiten im Rahmen der Neustrukturierung des Frankfurter Hauptbahnhofs (Nordbau / B-Ebene).
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bedingungen für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. - Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist - Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention - Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat - Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.“
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.150 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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1 Veröffentlichung
- 22.04.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
4 Veröffentlichungen
- 20.11.2025 MKA 12 Zusätzliche Leistung im Bereich der Schadstoffsanierung. Dazu zählen unter anderem die Demontage, Entsorgung von Öl des Aufzugs H133 sowie der Einbau von Ersatzleistungen sowie Lutten für Zuluft. Stundenrapport über 18 Stunden. MKA 13 Zusätzliche Leistung im Bereich der Schadstoffsanierung. Dazu zählt die Demontage von Wasserleitungen verschiedener Durchmesser, Ausbau der Leitungen einschließlich Halterungen sowie Verbringung. Der Transport erfolgt aus der C-Ebene bis zur GOF.
- 09.09.2025 MKA 09 Zusätzliche Leistung im Bereich der Schadstoffsanierung. Rückbau und fachgerechte Entsorgung des asbesthaltigen Klebers auf einer Fläche von ca. 30m² nach TRGS Vorgaben. Zudem Demontage und Entsorgung von bestehenden Wasserleitungen auf einer Gesamtlänge von 1.000m. MKA 10 Zusätzliche Leistung durch Aufstockung von Personal, Geräten und Stoffen für parallel ausgeführte Leistungen und Bereiche sowie terminsichernde Maßnahmen. Abschnitt 21.2-1 bis 25.5 Bodenaufbau in BA 3.
- 31.03.2025 MKA04: Um vertragliche Hauptleistungen zu erfüllen, muss der Aufzug H134 demontiert werden. Aufgrund der technischen Anforderungen (schadstoffhaltige Komponenten) der Demontage muss Fa. K&M beauftragt werden. // MKA05: Die Fa. K&M Dienstleistungs GmbH wurde mit der Ausführung der Schadstoffsanierung beauftragt. Um die vertragliche Hauptleistung zu erfüllen, müssen 19 Lüftungsgeräte und 2 Rückkühlwerke demontiert und entsorgt werden. Aufgrund der technischen Anforderungen musste Fa. K&M beauftragt werden. // MKA06: Wegen der asbesthaltigen Flanschdichtungen an den Wasseranschlüssen und der Füllungen aus alter Mineralwolle in den Wandungen kann der Ausbau nur mit Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 bzw. TRGS 521 erfolgen. Die Demontage mit Zerlegung/Zerkleinerung in tragbare Teilstücke und Transporte von in dem in der VGF-Lüftungszentrale am Treppenraum 05 in der C-Ebene aufgestellten Zuluftgerät. Das Zuluftgerät muss nach Ausführung der Lüftungsprovisorien abgebrochen werden, damit anschließend in dem Bereich die Schadstoffsanierung ausgeführt werden kann. // MKA07: Die Fa. K&M Dienstleistungs GmbH wurde mit der Ausführung der Schadstoffsanierung auch im Nordbau beauftragt. Die Geschossflächen im 2. OG sind nach dem Auszug der Nutzer noch möbliert und auch Lager mit alten Rollcontainern, Gitterboxen, Regalen und mit Fett- und Ölresten vorhanden. Die Leistung der Beräumung und Reinigung ist als Vorleistung zur Erfüllung des Hauptvertrages erforderlich. Auch aus technischer Sicht sind teilweise zu entsorgende Materialien schadstoffbelastet, weshalb eine Schadstofffirma dieses ohnehin übernehmen müsste.
- 30.01.2025 LÄ01 Durch räumlich bedingte Umstände werden neben den bereits beauftragten zwei und sechs Personenschleusen auch vier Personenschleusen benötigt. Hierzu ist die Expertise der Fachfirma notwendig. Um eine Ersatzfirma entsprechend den Anforderungen einzuweisen wären neben erhebliche negativen zeitlichen Auswirkungen auch Mehrkosten nach sich ziehen würde. // LÄ02 Die verwendeten Aufzüge H179 und H133 werden in hoher täglicher Frequenz benötigt. Durch sehr hohe ungeplante Stillstandzeiten wurde ein Austausch notwendig. Um längere Stillstandzeiten und damit wirtschaftliche Schäden abzuwenden, musste Fa. K&M kurzfristig mit der Demontage beauftragt werden. // LÄ03 Um vertragliche Hauptleistungen zu erfüllen, mussten kleine und große Ventilatoren demontiert werden. Aufgrund der technischen Anforderungen der Demontage musste Fa. K&M beauftragt werden.
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