AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.04.2026 17:51 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/aa85a11c-bc58-439c-b532-86dedb24e84f/

Erbringung von Sachverständigenleistungen in der Produktkontrolle radioaktiver Abfälle

Notice-ID: aa85a11c-bc58-439c-b532-86dedb24e84f · Procedure-ID: a00d33fd-3935-4999-948c-e18e52670154

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), Peine
Veröffentlicht
12.01.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Rahmenvereinbarung
Ja

Beschreibung

Im Hinblick auf die Sicherheit eines Endlagers in der Betriebs- und Nachbetriebsphase müssen die endzulagernden radioaktiven Abfälle spezifische Anforderungen erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen der Produktkontrolle nachzuweisen. Der Gesamtbedarf an die entsprechend benötigten Sachverständigenleistungen in der Produktkontrolle (Tätigkeitsfeld: Verfahrensqualifikation und Dokumentationsprüfung) soll in 2 Lose aufgeteilt werden. Die beiden Lose sollen jeweils Rahmenverträge mit einer Laufzeit von vier Jahren und einer Erweiterungsoption um weitere zwei Jahre erhalten.

Lose

2 Lose.

Vertragslaufzeit

Periode
4 Jahre
Beginn
01.01.2025
Ende
31.12.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes Postanschrift: Villemombler Straße 76 Ort: BonnPostleitzahl: 53123 Land: Deutschland, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (2)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).