AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 20.04.2026 20:06 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ad955db8-51f4-4dfb-8ca4-5fa39b385a33/

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Notice-ID: ad955db8-51f4-4dfb-8ca4-5fa39b385a33 · Procedure-ID: 3aee1cfd-a5e9-4000-962a-6a3cfa70b5d3

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Stammdaten

Auftraggeber
gkv informatik eGbR, Wuppertal
Veröffentlicht
15.10.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
72000000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die gkv informatik eGbR ist ein Dienstleister der AOKs Nordost, AOK NordWest und AOK NordWest, Rheinland/Hamburg. Sie erbringt alle erforderlichen Leistungen des operativen IT-Betriebes für ihre Gesellschafter mit insgesamt ca. 20.000 Mitarbeitern. Gegenstand der Ausschreibung sind die Leistungspakete Arbeitsplatz, Service Desk und Service Management. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 120 Monate. Für die Transitionsphase zu Beginn der Vertragslaufzeit sind 12 Monate eingeplant, gefolgt von einem Betriebszeitraum von mindestens 48 Monaten. Der Auftraggeber kann den Betriebszeitraum zwei Mal um 24 Monate verlängern (insgesamt 48 Monate). Nach Ablauf des Betriebszeitraumes schließt sich eine sog. Transition-Out Phase an, die bis zu 12 Monate dauern kann.

Vertragslaufzeit

Periode
60 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 60× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bürgschaft
erforderlich

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).