AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 09:14 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/b30454e7-c937-4e62-b4c1-9041be9366ff/

Rahmenvereinbarung Logistische Dienstleistungen für das Staatsministerium Baden-Württemberg

Notice-ID: b30454e7-c937-4e62-b4c1-9041be9366ff · Procedure-ID: 122a8083-f275-4d8e-9b4e-08546d2e94ee

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Land Baden-Württemberg vertreten durch das Staatsministerium Baden-Württemberg, Stuttgart
Veröffentlicht
22.09.2025
Frist (Submission)
23.10.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
63120000 — Logistik und Speditionsdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Gegenstand dieser Vergabe ist die logistische Betreuung des Onlineshops der Werbekampagne "THE LÄND", einschließlich der Lagerhaltung, Warenbewirtschaftung, Bestellannahme, Kommissionierung, Verpackung und Versendung und Abrechnung von Bestellungen auf Grundlage des Shopsystems Gambio, sowie die Bearbeitung und Abwicklung von weiteren durch das Landesmarketing im Rahmen der Werbekampagne THE LÄND in Auftrag gegebenen Merchandise-Bestellungen außerhalb des Onlineshops. Die zu vergebende Leistung ist unter Ziffer 5 näher beschrieben.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2026
Ende
31.12.2026
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
25 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).