AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 07:43 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/b7a2d0fe-4bec-45cd-8335-a8c244657cff/

Ausschreibung Gebäudereinigungs-Arbeiten 2025

Notice-ID: b7a2d0fe-4bec-45cd-8335-a8c244657cff · Procedure-ID: 156b5be9-ca40-4ff5-bd10-bac0901b1860

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Stammdaten

Auftraggeber
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung., Speyer
Veröffentlicht
22.10.2025
Frist (Submission)
04.12.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
90911200 — Abwasser, Abfall und Umwelt
Branche
Facility Management & Gebäudetechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Ausschreibung Gebäudereinigung 2025 Unterhaltsreinigung und Grundreinigung der Gebäude für die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung. Zu reinigende Grundflächen gesamt ca. 14.800 qm

Vertragslaufzeit

Beginn
01.04.2026
Ende
01.04.2030

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
58 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Die Nachprüfungsbehörde i. S. der §§ 97 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB) ist die Vergabekammer des Landes Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz, 55116 Mainz (Dienstgebäude: Stiftstraße 9). Tel.: 06131 / 16-2234, E-Mail: Vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de, Mainz

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).