AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 23.04.2026 04:30 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/beb2c0ed-aba7-41fb-9e7f-0c6e80af742e/

Beförderung und Zustellung von Wahlbriefen einschließlich Sonntagszustellung zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026

Notice-ID: beb2c0ed-aba7-41fb-9e7f-0c6e80af742e · Procedure-ID: baa56339-3b4d-4035-97fb-bc99fefb66a1

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Stammdaten

Auftraggeber
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg
Veröffentlicht
17.04.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
CPV-Code
60160000 — Transportdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Zuschlagswert
328.002 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Vergabe von „Beförderung und Zustellung von Wahlbriefen einschließlich Sonntagszustellung zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026“

Vertragslaufzeit

Periode
2 Monate
Beginn
28.07.2026

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Zuschlagsentscheidung
06.04.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Hinweis zur Stillhaltefrist (§ 134 GWB)

TED-Veröffentlichung am 17.04.2026 (6 Tage her). Theoretische Höchstfristen: 10 Tage (elektronisch, spätestens 27.04.2026) oder 15 Tage (postalisch, spätestens 02.05.2026).

Hinweis: Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag der Information durch den Auftraggeber, nicht das TED-Datum. Die Information kann mehrere Tage vor der Veröffentlichung erfolgt sein.

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale)

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).