AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Reinigung der Trafo- und Traktionskühlanlagen der Fahrzeuge BR411 und BR403
Stammdaten
- Auftraggeber
- DB Fernverkehr AG (Bukr 13), Frankfurt Main
- Veröffentlicht
- 26.02.2026
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 50222000 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- Fahrzeuge & Fuhrpark
- Rahmen-Maximum
- 1 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- Rahmenvereinbarung
- Ja
Beschreibung
Gegenstand der Vergabe ist ein Rahmenvertrag über Reinigungen der Trafo- und Traktionskühlanlagen der Triebzüge BR411 an verschiedenen Standorten (Werke: Dortmund, Köln, München und Frankfurt) der DB Fernverkehr AG. Diese Leistungen werden von mobilen Teams des Auftragnehmers in den Fahrzeuginstandhaltungswerken des Auftraggebers durchgeführt. Der konkrete Leistungsumfang, die zu behandelnden Fahrzeugtypen und das jeweilige Werk, in dem die Leistungen zu erbringen sind, werden in jedem Abruf spezifiziert. Die Leistungen sollen im Zeitraum von 2026 bis 2029 erbracht werden. Der Vertrag kann zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Der AG wird einen Rahmenvertrag über die Leistungen an den bestplatzierten Bieter vergeben. Der AG wird sich verpflichten, die Reinigungsleistungen für mindestens 30 Triebzüge der BR411 jährlich abzurufen. Darüber hinaus räumt der AN dem AG die Option ein, zusätzlich einmal jährlich die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen zur Reinigung der Trafo- und Traktionskühlanlagen der Baureihen 411 und 403 (insgesamt bis 40 Triebzüge: 30 BR411 und 10 BR403) bei ihm zu beauftragen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.03.2026
- Ende
- 31.12.2029
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- ABX Energy Services GmbH
- Vertragsabschluss
- 06.02.2026
- Zuschlagsentscheidung
- 06.02.2026
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.